Tatsächliche Unmöglichkeit §275 I BGB (gekaufter, gebrauchter
PKW vor Übereignung Totalschaden) -> keine Leistungspflicht
Praktische Unmöglichkeit §275 II BGB (Schmuck geht bei Schifffahrt über Bord; alte
Münzsammlung unter einem Hochhaus begraben) -> Leistungsverweigerungsrecht
Moralische Unmöglichkeit §275 III BGB (Dozent soll Vorlesung halten;
erfährt das eigenes Haus abbrennt) -> Leistungsverweigerungsrecht
§§280,283-285 Anspruch
auf Schadensersatz, wenn
Schuldner die Unmögl. zu
vertreten hat
§326 Abs1
Gegenleistung muss
nicht erbracht werden
-> keine Zahlung!
§§326 Abs4,346,348
Rückforderung bereits
erbrachter Leistungen
(z.B. Anzahlung)
§326 Abs2 Ist der Gläubiger
für Unmöglichkeit
verantwortlich muss er
Gegenleistung bringen
Schlechterfüllung §§323, 324, 437
Gewährleistungsrechte/Sachmängelhaftung beim KV Sachmängel (§434 BGB)
fehlerhafte Ware
Lieferung des falschen Produkts
Montagemangel
falsche Werbeaussagen
Lieferung von zu wenig
mangelhafte Montageanleitung
Sonstige
Positive Vertragsverletzung
pVV §282, §241
z.B. Monteure zerschlagen Glasscheibe -> §§282,241 Abs2 BGB
Culpa in Contrahendo
C.i.C. §311 Abs2, §241 Abs2
“Schuld bei Vertragsentstehung” §311 BGB
Beide Vertragspartner haben
Sorgfalts- & Wahrheitspflichten
Bsp: vor Kauf verspritzt
Farbeimer die Kleidung
§§311 Abs2,
241 Abs2 BGB
Gläubigerverzug §293, §300
§§293 ff. BGB insbesondere §300 BGB Es kommt
nicht auf ein Verschulden des Gläubigers an
Folgen
§300 Schuldner haftet nur
für grobe Fahrlässigkeit
304 Ersatz von
Mehraufwendungen
durch Gläubiger
Gefährdungshaftung
Produkthaftung
Produkthaftung nach ProdHaftG
Hersteller haftet für fehlerhafte
Produkte §1 ProdHaftG
kein Verschulden notwendig
Fehler bereits, wenn nicht die
übliche Sicherheit vorhanden
Beweislast hat geschädigter
§1Abs 4, jedoch erleichtert
Hersteller auch Händler
oder Teileproduzenten
Gewöhnlicher
Verbrauch §1 Satz2
Unabdingbar §14
Straßenverkehr
Umwelthaftung
Haftungsbegrenzung
zeitlich
§13 zehn Jahre
betragsmäßig
Personenschäden §10
Obergrenze 85 Mio €
Sachschäden §11
Selbstbeteiligung
Verjährung
3 Jahre ab Kenntnisnahme
Prüffolge
Rechtsgutverletzung (Körper, Gesundheit..)
Produkte (§2)
Fehler (§3)
Hersteller (§4)
Kausalität
Delikthaftung
Haftung aus unerlaubter Handlung (§§823 ff. BGB)
Prüfkriterien
Schuldhaft (vorsätzlich od. fahrlässig)
Widerrechtlich
Pflichtverletzung
Kausalität
Schaden (in €)
Rechtsfolge
Schadensersatz §249 BGB
Schmerzensgeld §253 BGB
Unterlassung §1004 BGB
Verjährung
§199 Abs. 2 BGB
30 Jahre bei körperl. Schaden & 10 Jahre sonstiges
wenn Unterlassungserklärung unterschrieben; sicherzustellen, dass
Handlung nicht wiederholt wird; Ansonsten Vertragsstrafe (1.000-5.500
€); Anspruchsgegner kann einstweilige Verfügung bewirken
Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
2. Stufe nach Absatz 2 + 3 (gerichtlich)
Einstweilige Verfügung (gilt bis zur Verhandlung) bei Verstoß: bis zu
250.000€; gerichtliche Klage (Hauptverfahren); Zuständig: Landgericht §13
Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht
Einstellung
Betriebsrat §99 BetrVG
Betriebsrat muss bei Einstellung angehört werden
Probezeit
max. 6 Monate
14 Tage Kündigungsfrist §622 Abs. 3 BGB
Befristeter Arbeitsvertrag
vorliegen eines sachlichen Grundes §14 (1) TzBfG
bei Neueinstellungen bis zu 2 Jahres §14 (2) TzBfG
Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Betriebliche Sozialleistungen
gesetzlich
SV-Beiträge
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Mutterschutz
tarifrechtlich
Urlaubslänge
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
Sonderurlaub
freiwillig
Betriebsrente
Kantine
Firmenauto
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Mindesturlaub 24 Werktage pro Jahr bei 6-Tage-Woche §3 Abs. 1 BUrlG
Teilurlaubsanspruch §5 BUrlG
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Besonderer Kündigungsschutz
Beschäftigungsverbote 6 Wochen vor
& 8 Wochen nach der Entbindung
Beschäftigungsverbote bei schwerer körperlicher
Arbeit und gesundheitsgefährdenden Arbeitsplätzen