1_Rechtsformen

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    Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist [ § 105 I HGB]. Die OHG ist eine Personengesellschaft

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    Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist [ § 105 I HGB]. Die OHG ist eine Personengesellschaft

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    Eigenkapitalaufbringung bei der OHG
    Die Eigenkapitalaufbringung erfolgt über die OHG-Gesellschafter Die Kapitaleinlagen können in Geld-, Sach- und Rechtswerten geleistet werden. Die Summe der geleisteten Einlagen bildet ein Sondervermögen und steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zur Verfügung. ---> Einlagen werden gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsvermögen)    ---> persönliches Eigentum an Einlage erlischt. Einzelner Gesellschafter kann damit nicht mehr über seinen Kapitalanteil verfügen. Alle Gesellschafter können nur noch gemeinsam über den einzelnen Gegenstand verfügen.
    Die Kapitalaufbringung durch die OHG Gesellschafter betrifft das Innenverhältnis der OHG. Innenverhältnis ist die Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander. Innerhalb der Gesellschaft gelten die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages. Ist ein Sachverhalt nicht im Vertrag geregelt, gelten die Bestimmungen des HGB
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