Mutterschutz und Elternzeit

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5 Fragen zum Mutterschutz und zur Elternzeit beschäftigen sich mit den absoluten Basics zu den Themen.
Arbeitgeberverband  Braunschweig
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Resource summary

Question 1

Question
Eine Mitarbeiterin teilt Ihnen mit, dass sie schwanger ist. Was veranlassen Sie?
Answer
  • Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt
  • nichts, das ist Privatsache
  • Information des Betriebsrats
  • Information der gesamten Belegschaft

Question 2

Question
Sie beschäftigen eine schwangere Mitarbeiterin. Welche Beschäftigungsverbote gibt es?
Answer
  • keine
  • Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung
  • Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • ärztliches Beschäftigungsverbot

Question 3

Question
Sie haben eine Arbeitnehmerin eingestellt. Nach 4 Wochen möchten Sie sich von ihr trennen. Sie teilt Ihnen unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass sie schwanger ist. Was ist zutreffend?
Answer
  • Die Kündigung ist ohne Probleme möglich, weil das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet.
  • Die Kündigung ist gar nicht möglich, weil sie schwanger ist.
  • Die Kündigung ist nur nach vorheriger Zulässigkeitserklärung durch das Gewerbeaufsichtsamt möglich.
  • Der besondere Kündigungsschutz greift in den ersten 3 Monaten des Bestehens der Schwangerschaft nicht.

Question 4

Question
Der Vater des neugeborenen Kindes möchte Elternzeit in Anspruch nehmen. Was ist zu beachten?
Answer
  • Für die Inanspruchnahme der Elternzeit sind Form und Fristen zu beachten.
  • Das Verlangen nach Elternzeit kann man auch mündlich wirksam tätigen.
  • Die Elternzeit muss als Vertrag ausgestaltet werden.
  • Die Elternzeit bedarf generell der Zustimmung des Arbeitgebers.

Question 5

Question
Kann der Erholungsurlaub für die Zeiten der Mutterschutzfristen und der Elternzeit gekürzt werden?
Answer
  • ja, das führt komplett zur Kürzung
  • für die Dauer der Mutterschutzfristen kann nicht gekürzt werden, aber für die komplette Dauer der Elternzeit
  • für die Dauer der Mutterschutzfristen kann nicht gekürzt werden und bei der Elternzeit nur für volle Monate der Inanspruchnahme
  • für die Dauer der Mutterschutzfristen kann gekürzt werden, für die Dauer der Elternzeit nicht
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