7. Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung

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Tierseuchenbekämpfung (Allgemeine Tierseuchenbekämpfung) Flashcards on 7. Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung, created by Lisa R. on 18/07/2019.
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Question Answer
Geschichte - Schweinepestausbrüche auch in Betrieben mit <400 Schweinen - zw. 1993-2002 wurden EU-weit 15 Mio. Schweine gekeult, 95% davon vorsorglich - Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung (1988) galt nur für große Schweinehalter -> abgelöst durch die Schweinehaltungshygiene-VO von 1999
Aufbau - 3 Abschnitte, 14 Paragraphen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (§§1-2) - Abschnitt 2: Anforderungen an Schweinehaltungen (§§3-11) - Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten (§§12-14) - 6 Anlagen zu den jeweiligen Anforderungen an Schweinehaltungen
§1 Geltungsbereich und §2 Definitionen - Geltungsbereich: alle gewerblichen Schweinehaltungen (zu Zucht- oder Mastzwecken) - Definitionen: Betrieb, Stall, Stallabteilung, Isolierstall, Rein-Raus-System, Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, arbeitsteilige Ferkelproduktion, gemischter Betrieb, Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Verenden
§3 Anforderungen an die Stallhaltung und die Auslaufhaltung - Anlage 1 gilt für alle gewerblichen Schweinehaltungen - zusätzlich gilt Anlage 2 für -> Mast-/Aufzuchtbetriebe 20-700 Plätze -> Zuchtbetriebe 3-150 Sauenplätze -> Kombinierte Betriebe 3-100 Sauenplätze - zusätzlich gilt Anlage 3 für -> Mast-/Aufzuchtbetriebe >700 Plätze -> Zuchtbetriebe >150 Sauenplätze -> gemischte Betriebe >100 Sauenplätze - Auslaufhaltung muss angezeigt werden
Anlage 1 zu §3 (für alle gewerblichen Schweinehaltungen) Abschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen - guter baulicher Allgemeinzustand - "Schweinebestand - Betreten für Unbefugte Verboten" - Absichern gegen Entweichen der Schweine (Auslaufhaltung!) - Auslaufhaltung: "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" Abschnitt 2: Anforderungen an den Betrieb - keine betriebsfremden Personen - ausreichende Beleuchtung - Einrichtungen für R+D - Kein Kontakt zu Wildschweinen bei Auslaufhaltung
Anlage 2 zu §3 Schweinehaltungen mit -> Mast-/Aufzuchtbetrieb 20-700 Plätze -> Zuchtbetrieb 3-150 Sauenplätze -> gemischter Betrieb 3-100 Sauenplätze Abschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen - R+D für Schuhzeug, Ställe, Fahrzeuge - Umkleiden - befestigter Verladeplatz - verendete Schweine: abschließbarer Raum Abschnitt 2: Betriebsablauf - Bestandsdokumentation Abschnitt 3: R+D Abschnitt 4: Dung und flüssige Abgänge - min. 3 Wochen lagern, flüssige Abgänge 8 Wochen - dürfen auf betriebseigene Fläche bodennah ausgebracht werden
Anlage 3 zu §3 Schweinehaltungen mit -> Mast-/Aufzuchtbetrieb >700 Plätze -> Zuchtbetrieb > 150 Sauenplätze -> gemischter Betrieb >100 Sauenplätze Abschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen - Untergliederung in Stallabteile - Isolierstall Abschnitt 2: Ausstallung/Einstallung von Schweinen - bei Einstellung min. 3 Wochen im Isolierstall - nur Verbringen wenn keine Krankheitsanzeichen Abschnitt 3: Betriebsablauf - Dokumentation Isolierstall im Bestandsregister
§4 Anforderungen an Freilandhaltung - genehmigungspflichtig a) Anforderungen der Anlagen müssen erfüllt sein b) keine Gefährdung durch Tierseuchen c) Auflagen / Widerruf / Ruhen der Genehmigung ist möglich - Anlage 4 gilt für alle Freilandhaltungen - Anlage 5 gilt zusätzlich für Freilandhaltungen -> Mast-/Aufzuchtbetrieb > 700 Plätze -> Zuchtbetrieb >150 Sauenplätze -> gemischter Betrieb >100 Sauenplätze
Anlage 4 zu §4 -> gilt für alle Freilandhaltungen Abschnitt 1: Bauliche Vorraussetzungen - doppelte Einfriedung - gegen unbefugten Zutritt gesichert, Schilder - Absonderungsmöglichkeiten für Tiere - R+D von Schuhzeug, Schutzeinrichtungen + Fahrzeuge - Behälter/Lager für verendete Tiere Abschnitt 2: Betriebsablauf - kein Kontakt zu Wildschweinen - Dokumentation Abschnitt 3: R+D
Anlage 5 zu §4 -> gilt für Freilandhaltungen -> Mast-/Aufzuchtbetriebe > 700 Plätze -> Zuchtbetriebe > 150 Sauenplätze -> gemischte Betriebe >100 Sauenplätze Abschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen - befestigter Platz zum Verladen (R+D) - Umkleideraum/container - Schutz- bzw. Einwegkleidung Abschnitt 2: Ausstallung/Einstallung von Schweinen - Quarantäne - Transport, Verbringen
§5 Beförderung von Schweinen - Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden
§6 Betriebseigene Kontrollen - Verpflichtung zu betriebseigenen Kontrollen + Hygienemaßnahmen - Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstellung - sichergestellte tierärztliche Bestandsbetreuung
§7 Tierärztliche Bestandsbetreuung - Gesundheitsstatus aufrecht erhalten / verbessern - klinische Untersuchung der Schweine - bei Beständen für die Anlagen 2-5 gelten: regelmäßig (min. 2x im Jahr/1x je Mastdurchgang) - Tierarzt muss über besonderes Fachwissen im Bereich Schweinegesundheit verfügen -> Fortbildungsmaßnahmen - Dokumentation der Untersuchung
§8 Besondere Untersuchungen - TA muss unverzüglich Ursache feststellen bei a) gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen b) gehäuftem Auftreten von Kümmerern c) gehäuften fieberhaften Erkrankungen (>40,5°C) d) Totgeburten / Todesfällen e) erfolgloser, 2x AB-Behandlung -> Definitionen der Kriterien in Anlage 6 -> immer auf KSP / ASP testen -> Freilandhaltung auch auf Brucellose + Aujezky testen
Anlage 6 zu §8 Gehäuftes Verenden: in 7 Tagen... a) Abferkelbereich: 15 erste LW, 5 übrige LW b) Aufzuchtbereich: 3 c) Mast- o. Zuchtbereich: 2 Gehäufte Kümmerer: a) Betriebe gem. Anlage 2+4: >15 Tiere c) Betriebe gem. Anlage 3+5: <7/100 oder >30 Tiere Fieberhafte Erkrankungen a) Betriebe gem. Anlage 2+4: >10% (min. 10 Masttiere, min. 3 Sauen) b) Betriebe gem. Anlage 3+5: > 10% (min. 30 Tiere)
§9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe - Dokumentation je Sau (>3 Sauenplätze): Belegdatum, Eber, Umrauschen/Aborte, Wurfgröße, Lebendgeborene Ferkel je Wurf, aufgezogene Ferkel je Wurf - bei Umrauschquote >20% oder Aborte >2,5% -> Untersuchung durch den Tierarzt
§10 Amtliche Beaufsichtigung - jeder Betrieb unterliegt Beaufsichtigung durch den beamteten TA
§11 Anforderungsbefugnis - ergänzende Anordnungen durch die Behörde möglich - Beschränkung des Haltens/Verbringens von Schweinen, falls Anlagen 1-5 nicht eingehalten werden - Beschränkung des Verbringens von Schweinen falls Haltung nicht angezeigt worden ist - Beschränkung/Untersagung der Auslaufhaltung, falls Gefahr durch Tierseuchen (MKS, Schweinepest) - Ausnahmen
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