Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes sind weder Tatbestandsmerkamle noch wie diese zu behandeln. Wer sie irrig annimmt, handelt im Verbotsirrtum
Schuldtheorien:
Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie
Der Irrtum über die Vorraussetzungen eines Rechtferitungsgrundes läßt nicht den TbVorsatz entfalllen, aber die Vorsatzschuld, sodass in der Rechtsfolge die Tat wie ein Fahrlässigkeitsdelikt zu behnadeln ist.
Eingeschränkte Schuldtheorie
Auf die irrige Annahme tatsächlicher Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ist §16 StGB nicht direkt, wohl aber entsprechend anwendbar mit der