Internationale Zuständigkeit

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Zivilverfahrensrecht (PÜ) Mind Map on Internationale Zuständigkeit, created by xsandi on 09/10/2013.
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Internationale Zuständigkeit
  1. Völkerrecht
    1. Transportrecht
      1. CMR
        1. = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
      2. Familienrecht
        1. MSÜ
          1. = Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
          2. KSÜ
            1. = Haager Kinderschutübereinkommen
          3. Zivil- und Handelssachen
            1. LGVÜ
              1. = Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
                1. entspricht EuGVÜ und erweitert dessen Anwendbarkeit auf Vertragsstaaten außerhalb der EG (Schweiz, Norwegen, Island)
                2. LGVÜ 2007
                  1. entspricht EuGVVO und erweitert dessen Anwendbarkeit auf Schweiz und Norwegen
              2. Europäisches Recht
                1. EuEheKindVO = Brüssel II-VO
                  1. Zivil- und Handelssachen
                    1. EuGVVO = Brüssel I-VO
                      1. Anwendung:
                        1. räumlich-persönlich: nach hM nur bei Auslandsbezug (nicht bei reinen Binnensachverhalten)
                          1. Prüfung
                            1. 4. Ausschließliche Zuständigkeit gem Art 22
                              1. Bestimmung geht allen anderen vor!
                                1. Tatbestandsvoraussetzungen:
                                  1. Klagen über dingliche Rechte sowie Miete oder Pacht an unbeweglichen Sachen
                                    1. Klagen über Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder Beschlüsse ihrer Organe
                                      1. Klagen über Gültigkeit von Eintragung in öffentliche Register
                                        1. Klagen über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen sowie ähnlicher Rechte
                                          1. ja
                                            1. Anknüpfungspunkt in einem MS?
                                              1. ja
                                                1. EuGVVO anwendbar
                                                2. nein
                                                  1. EuGVVO nicht anwendbar
                                              2. nein
                                                1. 5. Gerichtsstandvereinbarung gem Art 23
                                                  1. ist ausgeschlossen, wenn ein Fall des Art 22 vorliegt
                                                    1. bei besonderer Zuständigkeit in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nur nach Entstehen der Streitigkeit zulässig oder wenn der schwächeren Partei eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeräumt wird
                                                      1. ja
                                                        1. Kläger oder Beklagter Wohnsitz in einem MS und Gericht eines MS gewählt?
                                                          1. ja
                                                            1. EuGVVO anwendbar
                                                            2. nein
                                                              1. EuGVVO nicht anwendbar
                                                          2. nein
                                                            1. relevanter Auslandsbezug? (zB Wohnsitz des Beklagten in einem (anderen) MS)
                                                              1. ja
                                                                1. EuGVVO anwendbar
                                                                2. nein
                                                                  1. EuGVVO nicht anwendbar
                                                                3. reiner Binnensachverhalt?
                                                                  1. ja
                                                                    1. EuGVVO nicht anwendbar
                                                        2. 3. Besondere Zuständigkeiten in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gem Art 8 - 21
                                                          1. verdrängt 1. und 2.
                                                          2. 2. Wahlgerichtsstände gem Art 5 - 7
                                                            1. Art 5: Erfüllungsortes, Unterhaltssachen, Deliktsklagen, Adhäsionsverfahren und Niederlassung
                                                              1. Art 6: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, Interventionsklage und der Widerklage
                                                                1. Art 7: Haftpflicht bei Betrieb eines Schiffes
                                                                2. 1. Allgemeiner Gerichtsstand gem Art 2
                                                                  1. vor den Gerichten des (Wohn-)sitzes der beklagten Partei
                                                                3. sachlich: auf alle Klagen in Zivil- und Handelssachen
                                                                  1. Abgrenzung: Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten)
                                                                    1. ausgeschlossen gem Art 1/2 EuGVVO: Personenstandsrecht, eheliches Güterrecht, Erbrecht, Insolvenzsachen, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit
                                                                    2. räumlich: in den Mitgliedstaaten außer Dänemark
                                                                      1. seit 2007 wird die Anwendung auf Dänemark durch ein völkerrechtliches Übereinkommen erstreckt
                                                                      2. zeitlich: die nach 2002 erhoben worden sind
                                                                    3. einschließlich
                                                                  2. verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten -> regelt somit, ob die österreichischen Gerichte für die Entscheidung der Rs zuständig sind
                                                                    Show full summary Hide full summary

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                                                                    Un Bekannt
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                                                                    anna.grillborzer0656
                                                                    Wirtschaftsrecht
                                                                    anna.grillborzer0656
                                                                    Wie fit sind Sie im Arbeitsrecht?
                                                                    Anita Grasse
                                                                    Zivilrecht - Definitionen
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                                                                    Zivilrecht - Streite Sachenrecht
                                                                    myJurazone