Die Kommuniaktionsgrundrechte - Art. 5 GG

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    Kommuniaktionsgrundrechte aus Art. 5
    Art. 5 Abs. I S.1 Fall 1 GG Die Meinungsäußerungsfreiheit Das Recht wird geschützt seine Meinung in Wort,Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. -> Persöhnlicher Schutzbereich: Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht, auf das sich auch Ausländer berufen können. ->Sachlicher Schutzbereich:  Der Begriff der Meinung wird vom Gesetzgeber weit verstanden.   -> Eine Meinung ist ein Werturteil jeder Art, welches einem Beweis nicht zugänglich ist. Dabei kommt es nicht auf einen besonderen Wert von diesem an. ->  Tatsachenbehauptungen liegt vor, wenn die die Behauptung nicht bewusst oder erwiesen unwahr ist.   In der Klausur ist eine Unterscheidung notwendig ! Tatsachenbehauptungen können wahr oder faslch sein, sie sind also einem Wahrheitsbeweis zugänglich, Werturteile können nicht in diese Kategorie eingeteilt werden

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    II. Eingriff des Staates: Ein Eingriff in den Schutzberich des Art. 5 Abs. 1 Fall 1 GG ist dann zu bejahen, wenn die Freiheit der Meinungsäußerung oder Meinungsvorbereitung in irgendeiner Weise verhindert oder erschwert wird. Insofern gehören die allgemeinen Grundsätze zum Eingriffsbegriff.
    III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Gem. Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreihiet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persöhnlichen Ehre und denen zum Schutz der Jungend. Daneben gelten auch verfassungsimmanente Schranken

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    - Allgemeine Gesetze: Allgemeine Gesetzte sind solche die nicht eine Meinung als solche verbieten oder sich gegen eine Meinung als solche richten (sog. Sonderrecht), sondern die en anderes Rechtsgut ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung schützen wollen. Darunter sind Gesetze zu versthen, die dem Schutz eines schlechthin ohne Rüclsicht auf eine bestimmte meinung zu schützenden Rechtsgut dienen. Dieses Rechtsgutm uss in der rechtsordnung algemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Art verletzt werden kann. --> Es besteht alledings eine sogenannte Wechselwirkung, da Art. 5 ein staatstragendes GG ist!   - Die anderen Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG -> Der Schutz der Jugend: zb. JuSchG (unsittliche,verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit,Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften -> Recht der persönlichen Ehre, vorallem §§185 ff StGB aber sauchb §823 BGB

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    Verfassungsgemäße Konkretisierung der Schranke: Zunächst gelten die normalen Grundsätze: Das einschränkende Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.  Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Wechselwirkungslehre zu beachten. -> für einen Eingriff in die Meinungsäußerung sind ,,hinreichend gewichtete Gemeinwohlbelange" oder schutzwürdige Rechte oder Interessen Dritte die Einschränkung erfordern. -- Zensuren ?? --
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