Art. 8 I GG - Karteikarten zur Grundrechtsprüfung

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Stand: 2018 Auf Basis von aktuellen Lehrbüchern.
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Question Answer
Persönlicher Schutzbereich Art. 8 I GG - alle Deutschen iSd Art. 116 I GG - Ausländer können sich nicht auf Schutz von Art. 8I berufen - aber erhalten Schutz aus Art. 2 I GG - Art. 8 gilt gem. Art. 19 III GG auch für inländische jur. Personen des PrivatR unabhängig von ihrer Rechtsform - Versammlung selbst kann nicht Trägerin der Rechte aus Art. 8 sein, da sie nicht gem. Art. 19 III GG erforderliche organisatorische Verfestigung besitzt
Sachlicher SB Art. 8 I GG Voraussetzungen Eröffnung des sachlichen SB hängt davon ab, ob 3 TBM vorliegen: 1. Versammlung 2. Friedlich 3. Waffenlos
Sachlicher SB Art. 8 I GG: Versammlungsbegriff Versammlungsbegriff hat 2 Voraussetzungen: a) körperliche Zusammenkunft mehrerer Personen (P) Wie viele Leute sind für Versammlung erforderlich? b) gemeinsamer Zweck der Teilnehmer erforderlich: innere Verbindung der Versammlungsteilnehmer, die in der gemeinschaftlichen Verfolgung eines Ziels liegt (P) Abgrenzung der Versammlung zur "bloßen Ansammlung" c) Rspr. BVerfG: nicht jeder beliebige Zweck -> Zusammenkunft muss auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (auch durch nonverbalen Kommunikation wie bei Schweigemarsch) gerichtet sein -> Historisch: Art. 8 GG als politisches Kommunikationsgrundrecht zu verstehen = Politische Funktion (Polit. Versammlungen besonders staatl. Eingriffen ausgesetzt; wesentl. Element d. Demokratie = freie Meinungsbildung d. Bürger u. öffentl. / öffentlichkeitswirksame Kundgabe dieser (P) Ausschluss von Spaßveranstaltungen wie der Love Parade aus SB
(P) Wie viele Menschen sind für eine Versammlung nach At. 8 GG erforderlich? aA: Mindestzahl von sieben (§ 56 BGB) Personen oder drei Personen (§ 73 BGB) KRITIK: kein Zusammenhang zwischen BGB-VereinsR und grundrechtl. Versammlungsbegriff + WL Art. 8 I GG erfasst aus 2 Personen bestehende "Versammlung" + Sinn u. Zweck d. Art. 8: spricht gegen höhere Mindestteilnehmerzahl, denn "systematische Isolierung (...) macht vor der Isolierung vom letzten Freund nicht Halt hL: bereits 2 Personen können Versammlung bilden
(P) Ausschluss von Spaßveranstaltungen wie der Love Parade aus SB des Art. 8 I GG hM/BVerfG: politische Funktion des Art. 8 I als politisches KommunikationsgrundR -RF: gemeinsame Meinungsbildung u. -kundgabe in öffentlichen Angelegenheiten als gemeinsamer Zweck gefordert aA: Art. 8 I GG soll der Persönlichkeitsentfaltung in der Gruppe dienen u. Isolierung des Einzelnen generell verhindern -RF: jeder gemeinsame Zweck ausreichend
sachliche Reichweite des Schutzes von Versammlungen umfasst neben Durchführung der Versammlung auch BestimmungsR des Veranstalters über Gegenstand, Ort, Zeit u. Vorbereitung & Organisation geschützt werden nur versammlungsspezifische Betätigungen -> (-) bei Meinungsäußerung bei Gelegenheit einer Versammlung - hier gilt Schutz anderer GR Art. 8 GG folgt Recht einer Versammlung fern zu bleiben = neg. Freiheit
sachlicher SB: "ohne Waffen" (Art. 8 GG) = Begrenzung des SB (!!) 1. "ohne Waffen" -> § 1 WaffG (nur als Merkhilfe!) Waffen = Gegenstände, die objektiv gefährlich sind und zum Zweck der Gewaltanwendung mitgeführt werden (Baseballschläger u. Eisenketten) Waffe (-): bei "passiver Bewaffnung", also Ausrüstung d. Versammlungsteilnehmer mit Helmen u. Schutzkleidung; Waffe (-): bei Vermummung (aber Rückschluss auf Unfriedlichkeit kann zulässig sein)
sachlicher SB: "friedlich" Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn die Versammlung als Ganzes zu Gewalttätigkeiten und Aufruhr führt und damit kollektive Unfriedlichkeit gegeben ist. Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen nötig - bloße Rechtsverstöße / Verwirklichung von Straftatbeständen genügen nicht (-): bloße Behinderungen Dritter, auch dann nicht wenn sie gezielt erfolgen -> da ansonsten Aushöhlung des GR möglich (-): Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer ungenügend um gesamte Versammlung v. Schutz des Art. 8 GG auszuschließen - weil: sonst hätte es jeder einzelne in der Hand Vers. zu sprengen u. GR anderer leer laufen zu lassen
Konkurrenzen Art. 8 GG Verhältnis zu Art. 5 I HS 1 GG BVerfG zur Abgrenzung - werden Inhalt und Form einer Meinungsäußerung eingeschränkt = Art. 5 I HS 1 GG - wird die Art und Weise der Versammlungsdurchführung beeinträchtigt = Art. 8 GG
Eingriff in Art. 8 I Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den SB fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert. - Art. 8 I benennt 2 Arten: Anmelde- u. Erlaubnispflicht - Weitere Eingriffe in §§ 14 ff. VersG des Bundes / Landesrechtl. Regelungen - Bedeutend: Möglichkeit von Auflagen, Versammlungsverbots in § 15 VersG - faktische Beeinträchtigungen: Behinderung d. Anreise, langwierige Kontrollen mit Ziel d. Versammlungsverzögerung (P) Eingriffsqualität von staatlichen Überwachungsmaßnahmen?
(P) Eingriffsqualität von staatlichen Überwachungsmaßnahmen? - nicht abschließend geklärt BVerfG: (+) wenn die Überwachung zB mittels Videokameras ein Ausmaß erreicht, dass geeignet ist, potenzielle Teilnehmer abzuschrecken; um Entschlussfreiheit der potenziellen Teilnehmer zu schützen
Rechtfertigung von Eingriffen Art. 8 GG
Schranken Allgemeine Bedeutung - "durch Gesetz" = Einschränkbarkeit durch Gesetze im materiellen Sinne, dh Parlamentsgesetze u. RechtsVO -"Auf Grund eines Gesetzes" = Einschränkbarkeit des GR durch staatl. Handeln unterhalb der Ebene des Gesetzes, also etwa durch VA, Urteil oder Realakt (vgl. Art. 5 II GG) => Zuerst muss die Schranke des jew. GR ermittelt werden
Schranken Art. 8 GG Art. 8 I GG enthält keine Schranke Art. 8 II GG: einfacher Gesetzesvorbehalt (weiterer Gesetzesvorbehalt in Art. 17a I GG)
Versammlung unter freiem Himmel Art. 8 II GG Telos: Art. 8 II GG soll dem Staat Eingriffe bei Versammlungen ermöglichen, bei denen ein erhöhtes Konfliktpotenzial besteht - Orte, die an den Seiten keinerlei Begrenzung etwa durch Mauern oder Zäune aufweisen u. für Störung besonders anfällig sind - kommt darauf an, ob Begrenzung vorhanden, die unkontrollierten Zugang für jedermann versperren Versammlung in Stadion: auch bei fehlender Überdachung keine Versammlung unter freiem Himmel Versammlung in Busbahnhof: Versammlung unter freiem Himmel trotz Überdachung Schlagwort: unmittelbare Auseinandersetzung mit unbeteiligter Öffentlichkeit - höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial
Versammlungen unter geschossenen Räumen Schranke vorhanden? Schranke des Art. 8 II GG ist nicht anwendbar -> vorbehaltlos geschützt ACHTUNG: vorbehaltslos <-> schrankenlos nicht das gleiche !! Das Recht sich in geschlossenen Räumen zu versammeln ist auf Grundlage verfassungsimmanenter Schranken (GR von Dritten u. sonstige Güter v. Verfassungsrang) einschränkbar
Schranken- Schranken Art. 8 GG eingreifendes Gesetz selbst muss formell u. materiell verfassungsgemäß sein & Anwendung des Gesetzes darf nicht gegen GG verstoßen Bedeutsamste Ermächtigungsgrundlage: § 15 Abs. 1 VersG des Bundes LandesR Hessen (-)
Schranken-Schranken Art. 8 GG Aufbau 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes (der EGL) 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes (der EGL) = > Verhältnismäßigkeit 4. Verfassungsmäßigkeit der konkreten Gesetzesanwendung
Formelle Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes Art. 8 GG Gesetzgebungskompetenz und -verfahren Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 70 GG bei Ländern (seit Föderalismusreform 2006) [vorher: bestand konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 74 I Nr. 3 GG, von der Bund mit VersG gebrauch gemacht hatte - gem. Art. 125a Abs. 1 GG gilt VersG fort, solange Länder nicht eigene VersG erlassen haben. in Hessen kein VersG]
Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeitsprüfung) Was ist besonders zu berücksichtigen? Art. 8 GG - Besondere Bedeutung: "Kooperationspflicht" Kooperiert Veranstalter so rückt Schwelle für behördliches Eingreifen entspr. höher; es ist uU nicht mehr erforderlich; "Kooperationspflicht" = nur Obliegenheit, dh keine Rechtspflicht im techn. Sinn
Achtung: ab Rn. 62 -103 ergänzen xxxx
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