Wirtschaftsrecht

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Begriffe Wirtschafts- und Steuerrecht
Rob cy
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Question Answer
Vertrag Ein Vertrag setzt sich aus 2 übereinstimmenden Willenserklärungen zusammen, Angebot und Annahme §1 BGB
Juristische Personen Juristische Personen sind von der Rechtsordnung anerkannte und daher rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Rechtsfähigkeit - Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von Rechtssubjekten, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, beginnt bei natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod nach §1 BGB - Auch der nicht Erzeugt kann Inhaber von Rechten sein §331 Abs..2 , 2101, 2162 Abs. 2 BGB
Geschäftsfähigkeit Fähigkeit durch Willenserklärungen Rechtsfolgen herbeizuführen - Geschäftsfähigkeit ist nach §104 BGB, wer das 7te Lebensjahr vollendet und dessen Geistestätigkeit nicht durch einen Zustand krankhafter Störung beeinflusst wird - Minderjährige sind nach §106-113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
Rechtsobjekte Sachen (einsch. Tiere) Immaterialrechtsgüter (Rechte und Forderungen) Unternehmen
Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Nach §106 ist ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt - Rechtsfolge ist, dass der Minderjährige eine Willenserklärung in Form einer Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters benötigt
Einwilligung Nach §183 ist eine Einwilligung die Zustimmung von der Abgabe der Willenserkärung. Liegt eine Einwilligung nicht vor, hängt die Wirksamkeit des Geschäftes nach §184 von der Genehmigung ab, welches die Zustimmung nach Abgabe der Willenserkärung darstellt
Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht mindestens aus einer Willenserklärung, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt. Hierbei wird zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften unterschieden Bsp. einseitige Rechtsgeschäfte: §349 Rücktritt, §142 Anfechtung Bsp. mehrseitige Rechtsgeschäfte: §433 Kaufvertrag §535 Mietvertrag
Willenserklärungen Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Äußerer Tatbestand Entspricht dem Erklärten und dem was ein objektiver Beobachter als Äußerung des Rechtsfolgewillens verstehen würde. Schweigen stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar
Innerer Tatbestand Entspricht dem Gewollten, umfasst den Handlungswillen sowie dem Erklärungsbewusstsein. Handlungswille ist hierbei der Wille, überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen
Invitation ad offerendum - Ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Der Auffordernde will seinen Vertragspartner selbst aussuchen und nur mit der Zahl der Personenn Verträge schließen, die er auch erfüllen kann Bsp: Werbeprospekt
Verbraucher Nach §13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
Unternehmer - Nach §14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
Kaufmann - Nach §1 Absatz 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt - Ein Kaufmann ist auf Basis von §1 Absatz 2 HGB kein Freiberufler, da ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb ist, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht, was bei Freiberuflern nicht der Fall ist - Kaufmänner sind immer Unternehmer, aber nicht andersrum
Kaufvertrag - Nach §433 Absatz 1 ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen - Nach §433 Absatz 2 ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen
Willenserklärung - Willenserklärung wird bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen mit dem Zugang nach §130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam - Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie Testament oder Auslobung wird die Willenserklärung mit der Abgabe der Willenserklärung wirksam
Fehler bei der Willenserklärung - Ein Fehler bei der Willenserklärung ist eine Abweichung von Wille und Erklärtem und unterteilt sich nach §§119, 120 in Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum und Übermittlungsirrtum
Konkludentes Handeln - Konkludentes Handeln wird rechtlich genauso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung und beschreibt eine stillschweigende Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten - Beispiel: Eine Person steigt bei einer Bushaltestelle in einen Bus ein, wobei man davon ausgeht, dass diese Person somit eine Willenserklärung zum Abschluss eines Transportvertrages abgibt
Firma Name des Kaufmanns unter der er seine Geschäfte tätigt
Unternehmen Oberbegriff: Kann aus einer Vielzahl einzelner Betriebe bestehen
Zugang von Willenserklärungen: - Nach §130 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt der Zugang unter Abwesenden, wenn die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden darf, tatsächliches Kenntnisnehmen ist nicht erforderlich nach
Anfechtung - Nach §142 Absatz 1 Satz 1 BGB wird das angefochtene Rechtsgeschäft durch die Anfechtung von Anfang an nicht - Ist eine Willenserklärung anfechtbar, dann ist sie gültig aber vernichtbar - Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung sind nach §§ 119, 120, 123 BGB Anfechtungsgrund, nach §143 BGB Anfechtungserklärung und nach §§121, 124 BGB Anfechtungsfrist
Anfechtungsgründe - Nach §123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten
Arglistige Täuschung - Die arglistige Täuschung erfordert eine Täuschungshandlung, d.h. jedes Verhalten, durch das Tatsachen vorgespielt, unterdrückt oder entstellt werden und der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und das Bewusstsein haben, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird
Widerrechtliche Drohung - Eine widerrechtliche Drohung beinhaltet eine Drohung, d.h. ein Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, sowie die Widerrechtlichkeit dieser, was der Fall ist, wenn sie mit einem rechtswidrigen Verhalten oder der Erzielung eines rechtswidrigen Erfolges dient.
Anfechtungserklärung - Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, bei der der Anfechtungsgrund nicht angegeben werden muss, jedoch muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Partei wegen des Willensmangels das Geschäft nicht gelten lassen will
Besitz - Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Herrschaft ein Recht dazu hat und kann durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben werden nach §854 Absatz 1 BGB
Anfechtungsfrist - Eine Anfechtung nach §§119 oder 120 BGB ist nach §121 Absatz 1 BGB unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären - Bei der Anfechtung nach §123 BGB beträgt die Anfechtungsfrist 1 Jahr (§124 Absatz 1 BGB) ab Kenntnis der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage (§124 Absatz 2 BGB) - Die Anfechtung ist spätestens 10 Jahre nach Anfechtung der Willenserklärung ausgeschlossen laut §§121 Absatz 2 und 124 Absatz 3 BGB
Haustürgeschäft - Unterteilen sich nach §§312 f. BGB in Verbraucher/Unternehmer-Vertrag, entgeltliche Leistung, besondere Überrumpelungssituation und „Bestimmung“ zum Vertragsschluss (= zeitlicher Zusammenhang) - Beispiel: Unternehmer organisiert Kaffee- und Kuchenfahrten, bei denen den Senioren selbstreinigende Heizdecken in einer Sonderaktion (Zwei zum Preis von drei) verkauft werden
Fernabsatzgeschäft - Unterteilen sich nach §§312 b ff. BGB in Verbraucher/Unternehmer-Vertrag, Warenlieferung oder Dienstleistung, ausschließliche Verwendung von FKM (§312 b II BGB) und organisierte Vertriebs-/Dienstleistungssysteme wie Online-Shops - Beispiel: Verbraucher bestellt ein Produkt aus einem Katalog per Telefon bei einem Versandunternehmen
Tatbestände der Leistungsstörungen - Tatbestände der Leistungsstörungen unterteilen sich in Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Verletzung von Nebenpflichten - Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen sind Schadensersatz und Rücktritt
Arten der Leistungsstörungen - Arten der Leistungsstörungen unterteilen sich in Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, Sorgfaltspflichtverletzung, Verschuldung bei Vertragsschluss und Wegfall der GG - Relevante Paragraphen: §§275 Absatz 1, 280 Absatz 1 & 2, 286 ff., 293 ff., 241 Absatz 2, 311 Absatz 2, 313
Organe einer GmbH - Organe einer GmbH unterteilen sich in Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat
Verjährung - Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, alle möglichen Verjährungsfristen sind geregelt in §195 ff. BGB
Abtretung mit Rückzahlung nach Abtretungsfrist - Abtretung nach §§398 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger, durch den der bisherige Gläubiger die ihm gehörende Forderung gegen den Schuldner auf den neuen Gläubiger überträgt - Eine Abtretung kann unzulässig sein, wenn sie vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist nach §§400, 613 Satz 2 BGB - Schuldnerschutz nach §407 BGB, nach dem für den Schuldner eine schuldbefreiende Wirkung gilt, wenn die Abtretung dem Schuldner nicht angezeigt wird
Eigentum - Eigentum ist das umfassendste Recht an Sachen, nach §903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit einer in seinem Eigentum stehenden Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen - Eigentum kann nur an Sachen, nicht jedoch an Forderungen, sonstigen Rechten oder geistigen Schöpfungen entstehen und besteht nur an den einzelnen Sachen, nicht an einer Sachgesamtheit
Prokura - Nach §48 HGB kann die Prokura nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden, jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen - Nach §49 HGB Absatz 1 ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
Begriff des Vertreten-Müssens - Nach §276 Absatz 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich „Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten“ - Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges - Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach §276 Absatz 2 BGB
Gesellschafter bei einer KG: - Gesellschafter einer KG unterteilen sich in Komplementär, welcher unbeschränkt haftet und Kommanditist, welcher nur beschränkt haftet
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ein Vertrag, der sogar bei versehentlichen Fehlern im Vertrag (bezüglich Summen oder sonstigem) zustande kommt, wenn die andere Seite dem Vertrag nicht ausdrücklich widerspricht
- Mängel unterteilen sich in Rechtsmangel nach §435 BGB und Sachmangel nach §434 I 1 BGB - Im Kaufrecht besteht das Recht auf Nacherfüllung nach §§437 Ziff. I, 439 BGB - Bei erfolglosem Nacherfüllungsbegehren hat der Käufer das Recht auf Rücktritt nach §§437 Ziff. 2., 440, 323, 326 Absatz 5 BGB, auf Minderung nach §§437 Ziff. 2, 441 BGB und auf Aufwendungs-/Schadensersatz nach §§437 Ziff. 3, 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB - Mängelansprüche verjähren bei dinglichen Rechten nach 30 Jahren (§438 I Ziff. 1 BGB), bei Bauwerken nach 5 Jahren (§438 I Ziff. 2 BGB) und im Regelfall nach 2 Jahren (§438 I Ziff. 3 BGB) - Nach §§164 ff. BGB berechtigt und verpflichtet der Vertreter den Vertretenen unmittelbar. - Eine wirksame Vertretung erfordert eine eigene Willenserklärung des Vertreters, Offenkundigkeit und Vertretungsmacht - Offenkundigkeit ist definiert als erkennbares Handeln in fremden Namen, zusätzlich benötigt die Willenserklärung ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit
Vertretungsmacht - Vertretungsmacht ist das rechtliche Können des Vertreters, also die Rechtsmacht, den Geschäftsherren zu verpflichten
Missbrauch von Vertretungsmacht - Beim Missbrauch der Vertretungsmacht kommt es zu einer Verletzung der Pflichten im Inneverhältnis, das Risiko trägt hier der Vertretene. Ausnahmen sind Kollusion und Evidenz
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