Created by Bianca Guggenberger
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Question | Answer |
Moral? | Moral ist die eigene Wertordnung jedes Rechtssubjekt, mit der es nach eigenen Wertvorstellungen "richtige" (=moralische) von "falschen" (=unmoralischen) Verhaltensweisen abgrenzt. Die Einhaltung der Gebote der Moral fordert das eigene Gewissen. |
Sitte? | Sitte ist eine allgemein geübte Verhaltensweise (Brauch) einer bestimmten Gruppe, die vom einzelnen Gruppenmitglied befolgt wird, um die Achtung der anderen Gruppenmitglieder nicht zu verlieren. |
Religion? | Religion ist ein allein ausgeübter oder mit anderen Mitgliedern der Religionsgemeinschaft geteilter Glaube an naturwissenschaftlich nicht bewiesene höhere Mächte, die auf das irdische Leben Einfluss nehmen und den Menschen nach seinem Ableben zur Rechenschaft ziehen. |
Rechtsordnung? | Rechtsordnung ist eine staatliche Zwangsordnung. Sie besteht aus der Summe all jener Normen (Verhaltensanordnungen in Form von Geboten, Verboten), deren Einhaltung mit staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann. Dem einzelnen Rechtssubjekt können (durchsetzbare) Rechte eingeräumt od. (durchsetzbare) Verhaltenspflichten auferlegt werden. (Rechts)Normen stehen unter dem Topos der Gerechtigkeit und haben Friedensfunktion. Staatliche Verfahren gewährleisten die geordnete Austragung von Konflikten der Rechtsunterworfenen und die effektive Rechtsdurchsetzung. |
Was versteht man unter Privatautonomie? | Die Privatautonomie ermöglicht es jedem Rechtssubjekt, durch freie eigene willentliche Entscheidung seine Rechtsverhältnisse (Berechtigungen und Verpflichtungen) eigenverantwortlich nach Belieben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Schranken zu gestalten. |
Definieren Sie die gemäßigte Rechtsfolgentheorie! | Nach der gemäßigten Rechtsfolgentheorie liegt Rechtsfolgewille vor, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung in dem Bewusstsein handelt, rechtlich verbindliche Handlungen zu setzen, die erforderlichenfalls mit staatlichen Zwang durchsetzbar sind. Einen genauen Überblick über alle rechtlichen Folgen bzw. rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung zu haben ist dabei nicht erforderlich, es reicht der Wille mit seiner Erklärung ein rechtlich verbindliches Geschäft eingehen zu wollen. |
Erklären Sie den Begriff invitatio ad offerendum und führen Sie 2 Beispiele an! | Eine invitatio ad offerendum ist (mangels Bindungswillen des Erklärenden) eine bloße Aufforderung zur Stellung eines Angebotes. Bsp. Zeitungsannoncen, Inserate, Flugblätter, Prospekte. Im Zusenden liegt noch kein Angebot vor, sondern lediglich die Aufforderung an den Adressaten zur Stellung eines Angebotes. |
Definieren Sie die Vertrauenstheorie und erläutern Sie deren Anwendungsbereich! | Nach der Vertrauenstheorie ist eine Erklärung so zu verstehen, wie sie ein objektiv- redlicher, verständiger und sorgfältiger Erklärungsempfänger - alle (auch ungewöhnlichen) Kenntnisse des wirklichen Erklärungsempfängers eingeschlossen - verstehen musste und durfte, sodass also zu berücksichtigen ist, ob der konkrete Erklärungsempfänger einen eventuell abweichenden Willen des Erklärenden erkannt hat od. erkennen hätte müssen, in welchem Fall der abweichende subjektive Wille des Erklärenden zum Erklärungsinhalt wird. Anwendungsbereich: zur Ermittlung des Erklärungswertes einer Erklärung |
Definiere Abschlussfreiheit! | Abschlussfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll. |
Definiere Änderungsfreiheit! | Änderungsfreiheit ist die Freiheit, einen aufrechten Vertrag (mit Zustimmung des Vertragspartners) ändern zu können. |
Definiere Beendigungsfreiheit! | Beendigungsfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein aufrechter Vertrag beendet werden soll. |
Definiere Dauerschuldverhältnisse! | Bei Dauerschuldverhältnissen ist eine wiederkehrende Leistungserbringung ohne Erlöschen der Ansprüche vorgesehen. Bsp. Strombezugsvertrag, unbefristeter Mietvertrag |
Definiere unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte! | Darunter versteht man die Wirkung der Grundrechte zwischen den Bürgern. Die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte (Anwendbarkeit der Grundrechte zwischen Bürgern) wird abgelehnt, da die Grundrechte auf das Verhältnis Bürger - Staat zugeschnitten sind. |
Definiere die Empfangstheorie! | Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt; Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sich dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht mehr aber beim Absender od. der Übermittlungsanstalt möglich sind (objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt, tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers ist nicht erforderlich!) |
Was versteht man unter "Fiskalgeltung von Grundrechten"? | Darunter versteht man, dass der Staat und die anderen Gebietskörperschaften auch dann an die Grundrechte gebunden sind, wenn sie nicht hoheitlich handeln, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handeln, handeln sie doch nur im öffentlichen Interesse. |
Definiere Formfreiheit! | Formfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein Vertrag formfrei oder unter Einhaltung einer bestimmten Form geschlossen werden soll. |
Definiere Inhaltsfreiheit! | Inhaltsfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen werden soll. |
Definiere Konsensualvertrag! | Der Konsensualvertrag ist ein 2- od. mehrseitiges Rechtsgeschäft, der durch korrespondierende Vertragsschlusshandlungen, die als Angebot (Antrag, Offerte, Anbot) und Annahme bezeichnet werden, geschlossen wird. Konsensualverträge sind all jene, die durch die "bloße" Einigung der Parteien (Konsens) zustande kommen. Bsp. Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag |
Definiere Kontrahierungszwang! | Kontrahierungszwang, der entweder gesetzlich vorgesehen sein kann oder aufgrund faktischer Monopolistenstellung bestehen kann, zwingt zum Vertragsabschluss und beschränkt daher die Abschlussfreiheit. Zwingend damit verbunden ist auch ein Inhaltszwang, da der Kontrahierungszwang sonst wirkungslos wäre. |
Definiere Prinzip der Formfreiheit! | Das Prinzip der Formfreiheit stellt einen Teilaspekt der Privatautonomie dar und ist in § 883 ABGB geregelt. Demgemäß bedürfen schuldrechtliche Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte etc. prinzipiell und im Zweifel keiner bestimmten Form. Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften muss also grundsätzlich keine bestimmte Form eingehalten werden, vielmehr herrscht völlige Formfreiheit. |
Definiere Prinzip der kausalen Tradition! | Das Prinzip der kausalen Tradition besagt, dass zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes ein Verfügungsgeschäft hinzutreten muss, um den Übergang des Sachenrechts herbeizuführen. |
Definiere Realvertrag! | Der Abschluss eines Realvertrages erfordert sowohl die Einigung der Parteien (Konsens, §861ff ABGB) als auch die reale Übergabe des Vertragsgegenstandes. Bsp. Leihvertrag, Verwahrungsvertrag |
Definiere einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft! | Ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nur ein Partner eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Bsp. Schenkungsvertrag |
Definiere einseitiges Rechtsgeschäft! | Das einseitige Rechtsgeschäft besteht aus der Willenserklärung bloß einer Partei. Bsp. Testament |
Definiere entgeltliches Rechtsgeschäft! | Entgeltlich sind Rechtsgeschäfte, bei denen eine Leistung um Erhalt der Gegenleistung willen hingegeben wird. Bsp. Kaufvertrag, Werkvertrag |
Definiere zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft! | Resultierten aus einem zweiseitigen Rechtsgeschäft Leistungsverpflichtungen beider Parteien, so liegt ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft vor. Bsp. Kaufvertrag |
Definiere zweiseitiges Rechtsgeschäft! | Zweiseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus den Willenserklärungen von zwei Parteien. Bsp. Kaufvertrag |
Definiere Rechtsgeschäft! | Unter Rechtsgeschäft im juristischen Sinne versteht man einen Tatbestand, der aus einer od. mehreren Willensäußerungen von Rechtssubjekten besteht, an welche die Privatrechtsordnung den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft. |
Definiere Testierfreiheit! | Testierfreiheit ist die Freiheit des Erblassers zu entscheiden, ob, wann und wie er testieren will. |
Definiere Typenfreiheit! | Typenfreiheit ist die Freiheit neue Vertragstypen zu schaffen. |
Definiere einseitiges Unternehmensgeschäft! | Der Begriff Unternehmensgeschäft stammt aus dem Unternehmensrecht und erfasst alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören, was im Zweifel vermutet wird (§ 344 UGB). Ein einseitiges Unternehmensgeschäft liegt vor, wenn von 2 Vertragsparteien eine Partei Unternehmer im Sinne des §§ 1 ff UGB ist. |
Definiere Unternehmer! | Unternehmer ist jeder, der ein Unternehmen iSd § 1 Abs 2 KSchG betreibt (vgl § 1 KSchG, § 1 UGB). |
Definiere Verbraucher! | Der Verbraucherbegriff ist im KSchG negativ umschrieben: Verbraucher ist jeder, der nicht Unternehmer ist (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG). |
Definiere Verbrauchergeschäfte! | Verbrauchergeschäfte sind gemäß § 1 KSchG all jene Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (kurz Verbraucher), beteiligt sind. |
Definiere abstraktes Verfügungsgeschäft! | Ein abstraktes Verfügungsgeschäft liegt vor, wenn die Verfügung (Modus, zB Übergabe von beweglichen körperlichen Sachen an den Erwerber samt dinglicher Einigung) ohne zu Grunde liegendem Verpflichtungsgeschäft erfolgt. Im Sinne der Lehre von Titel und Modus bzw. dem Prinzip der kausalen Tradition führen abstrakte Verfügungsgeschäfte keinen Übergang des Sachenrechtes herbei. |
Definiere Verfügungsgeschäft! | Der Begriff "Verfügungsgeschäft" ist ein Synonym für den Modus zum Eigentumserwerb. Der Modus ist der für die Übereignung der Sache erforderliche dingliche Erwerbsakt. Er setzt sich zusammen aus der Übergabe der Sache und der Willensübereinstimmung der Parteien, durch die Sachübergabe auch Eigentum übertragen zu wollen. |
Definiere abstraktes Verpflichtungsgeschäft! | Abstrakt sind Verpflichtungsgeschäfte, wenn ihr wirtschaftlicher Zweck (der Rechtsgrund/die causa) dem Rechtsgeschäft nicht entnehmbar ist. Abstrakte Verpflichtungsgeschäfte sind prinzipiell ungültig. |
Definiere kausales Verpflichtungsgeschäft! | Kausal sind Verpflichtungsgeschäfte, wenn ihr wirtschaftlicher Zweck (der Rechtsgrund/die causa) dem Rechtsgeschäft entnehmbar ist. |
Definiere Verpflichtungsgeschäft! | Der Begriff "Verpflichtungsgeschäft" ist ein Synonym für den Titel zum Eigentumserwerb. Der Titel des Eigentumserwerbs ist in § 424 ABGB geregelt. Er kann demnach in einem Vertrag, in einer Verfügung auf den Todesfall, in einem richterlichen Ausspruch od. in einer Anordnung des Gesetzes liegen. Verpflichtungsgeschäfte begründen obligatorische Ansprüche des Gläubigers auf Leistung gegen den Schuldner. Sie geben zB dem Käufer als Gläubiger einen (schuldrechtlichen) Anspruch (Forderung) auf Lieferung der Sache, aber noch kein (sachenrechtliches) dingliches (Eigentums)Recht an der Sache. |
Definiere entgeltlicher Vertrag! | Entgeltliche Verträge sind jene, bei denen der Leistung einer Partei die Gegenleistung der anderen Vertragspartei gegenübersteht. |
Definiere unentgeltlicher Vertrag! | Unentgeltliche Verträge sind solche, bei denen ein Vertragspartner keine Gegenleistung für die Erbringung der eigenen Leistung erhält. |
Definiere Zielschuldverhältnisse! | Bei Zielschuldverhältnissen erlöschen die Ansprüche durch die intendierte einmalige Leistungserbringung. Bsp. Kaufvertrag, Werkvertrag |
Definiere Angebot! | Das Angebot (Offerte, Antrag) ist die Willenserklärung desjenigen Teils, von dem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht bzw. dessen Erklärung die Voraussetzungen für ein Angebot im Rechtssinne erfüllt. |
Definiere Bindungswille (des Offerenten)! | Bindungswille liegt vor, wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Offerent dem Adressaten das Recht einräumen will, durch einseitige Annahme den Vertrag zustande zu bringen. Dem Oblat kommt also ein einseitiges Gestaltungsrecht zu. |
Definiere Empfangsbote! | Empfangsboten sind all jene Personen, die nach der Verkehrsauffassung vom Empfänger als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt anzusehen sind, also zu dessen Risikobereich gehören. Bsp. Ehegatte, Sekretärin im Büro |
Definiere Erklärungsbote! | Erklärungsboten sind all jene Personen, die keine Empfangsboten sind. Sie überbringen eine fremde Willenserklärung und werden dem Risikobereich des Erklärenden zugerechnet. Bsp. kleine Kinder des Empfängers, Post |
Definiere Mentalreservation! | Eine Mentalreservation liegt vor, wenn der Erklärende einen sogenannten geheimen Vorbehalt setzt, er sich also bloß (geheim mental) denkt, er wolle nicht an seine Erklärung gebunden sein. Die Mentalreservation ist nach österreichischem Recht unbeachtlich. Der Erklärende bleibt an seine Erklärung gebunden, da der Empfänger nicht wusste und wissen konnte, dass der Erklärende einen geheimen Vorbehalt hatte. |
Definiere Realakt! | Realakte sind Handlungen ohne Kundgabezweck, die auch ohne Geschäftsfähigkeit und Rechtsfolgewillen des Handelnden Rechtsfolgen auslösen. Bsp. geisteskranker Künstler durch Schaffung eines Kunstwerkes Urheberrechte, Finder einer Sache durch Fund ex lege Rechte und Pflichten |
Definiere Rechtsfolgewille! | Rechtsfolgewille liegt vor, wenn der Handelnde bei Abgabe der Erklärung in dem Bewusstsein handelt, rechtlich verbindliche Handlungen zu setzen, die erforderlichenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar sein (gemäßigte Rechtsfolgentheorie). Nicht erforderlich ist, dass der Erklärende einen genauen Überblick über alle konkreten Rechtsfolgen hat, vielmehr reicht der Wille, ein rechtlich verbindliches Geschäft zu schließen, aus. |
Definiere Willensbetätigung! | Die Willensbetätigung ist eine Willensäußerung oder -handlung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen wird. (z.B. § 864, 1016 ABGB) |
Definiere Willenserklärung, Bestimmtheit der Willenserklärung! | Ein Angebot ist ausreichend bestimmt, wenn der Mindestinhalt des abzuschließenden Vertrages (essentialia negotii) enthalten ist. Bsp. Kaufvertrag - Ware und Preis Leasingvertrag - Leasingrate, -dauer und -gegenstand |
Definiere ausdrückliche Willenserklärung! | Eine ausdrückliche Willenserklärung ist eine Erklärung durch Worte oder durch allgemein angenommene Zeichen. (§ 863 ABGB) |
Definiere stillschweigende Willenserklärung! | Eine stillschweigende (konkludente) Erklärung ist eine solche, die aus den Begleitumständen geschlossen wird. Sie darf nur angenommen werden, wenn die Handlung od. Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleiben, eine Handlung oder Unterlassung mit einem bestimmten Erklärungswert zu verstehen. |
Definiere Willenserklärung! | Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung oder -handlung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen ist und mit der ein Kundgabezweck verfolgt wird. Willensäußerung od. -handlung muss durch den eigenen freien Willen abgegeben werden, man darf nicht dazu gezwungen worden sein od. unter Einfluss von vis absoluta stehen. Kundgabezweck wird verfolgt: Der Erklärende möchte seine Erklärung an die Öffentlichkeit bringen und den anderen von seiner Erklärung in Kenntnis setzen -> interne Entwürfe z.B. haben keinen Kundgabezweck |
Definiere Willensmitteilungen! | Willensmitteilungen sind Willenshandlungen, bei denen kein Rechtsfolgewillen vorhanden ist. Der Wille des Handelnden ist auf bloß Tatsächliches gerichtet. Bsp. Gläubiger will Schuldner mit Mahnung nur mitteilen, dass Betrag noch offen ist und Zhlg. gewünscht wird. |
Definiere Wissenserklärung! | Wissenserklärungen sind nur auf die Kundgabe von Fakten oder Kenntnissen gerichtet. Bsp. Quittungen, Mitteilungen des Kontostandes, Auftragsbestätigungen Unterschied zur Willenserklärung: eignet sich weder als Angebot noch als Annahme! |
Definiere Zugang! | Der Zugang beurteilt sich nach der Empfangstheorie. Demnach ist eine Erklärung jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Zugang ist aber auch schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sich dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht mehr beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind (objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich!) |
Definiere Angebot "ohne Obligo"! | Der Offerent schränkt die Bindungswirkung seines Angebotes ein. Er behält es sich vor, seine Angebotserklärung bis zur entsprechenden Annahme durch den Annehmenden durch einseitigen Widerruf zu zerstören. |
Definiere Kreuzofferte! | Zwei künftige Vertragspartner übermitteln einander wechselseitig Angebote auf An- und Verkauf derselben Sache, die inhaltlich völlig identisch und bzgl. der vorgeschlagenen Parteirollen miteinander vereinbar sind. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der letzten Offerte zustande. |
Definiere Option! | Eine Option ist ein Vertrag, mit welchem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei od. einem Dritten das Recht einräumt, unabhängig von einer weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten ein inhaltlich im vorhinein bestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen und daraus einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch zu erwerben. |
Definiere Punktation! | Die Punktation ist eine vorläufig verbindliche konzeptartige Fixierung der Hauptpunkte eines schon mit der Punktation zustande kommenden Vertrages. Aus der Punktation kann - anders als beim Vorvertrag - direkt auf die vertraglich geschuldete Leistung geklagt werden. (§885 ABGB) |
Definiere Vorvertrag! | Der Vorvertrag ist ein Vertrag über den künftigen Abschluss des von den Parteien in Aussicht genommenen Hauptvertrages. Aus dem Vorvertrag kann nicht auf die vertragliche Leistung aus dem in Aussicht genommenen Hauptvertrag geklagt werden, sondern aus dem Vorvertrag resultiert nur die (einklagbare) Pflicht der Parteien zum späteren Abschluss des Hauptvertrages (§936 ABGB) |
Definiere Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen! | Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen liegt vor, wenn die Angebot- und Annahmeerklärungen schon ihrem Wortlaut nach nicht übereinstimmt und sich auch durch Auslegung nicht zur Deckung bringen lassen. |
Definiere Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit der Erklärungen! | Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit der Erklärungen liegt vor, wenn Angebot und Annahme dem Wortlaut nach zwar übereinstimmen, aber objektiv mehrdeutig sind und von den Parteien jeweils anders verstanden werden. |
Definiere Dissens wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung! | Dissens wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung liegt vor, wenn Haupt- oder in die Verhandlung einbezogene Nebenpunkte offen sind. |
Definiere Dissens! | Dissens liegt vor, wenn weder der subjektive Wille noch die objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien übereinstimmen, also weder natürlicher noch normativer Konsens vorliegt. |
Definiere Erklärungsfahrlässigkeit! | Erklärungsfahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Rechtssubjekt einen Erklärungstatbestand adäquat verursacht hat und wenn es sich fahrlässig verhalten hat, da es vermeiden oder verhindern hätte können, dass diese Erklärungen bzw. Handlungen von gutgläubigen Dritten als Willenserklärungen angesehen werden. |
Definiere Erklärungsirrtum! | Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die objektive Bedeutung der - vom anderen Teil auch so verstandenen - Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht, also eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willen des Erklärenden besteht. |
Definiere Erklärungstheorie! | Nach der Erklärungstheorie ist für die Ermittlung der Bedeutung der Erklärung ausschließlich die Perspektive des Erklärungsempfängers maßgebend; eine Erklärung ist daher so zu verstehen, wie sie aus der Sicht eines nicht beteiligten Dritten verstanden werden musste. |
Definiere objektiver Erklärungswert einer Erklärung! | Der objektive Erklärungswert einer Erklärung ist nach der Vertrauenstheorie zu ermitteln. Demnach ist die Erklärung aus der Sicht eines objektiv-redlichen Erklärungsempfängers zu betrachten, alle Kenntnisse des wirklichen Erklärungsempfängers, auch soweit sie ungewöhnlich sind, eingeschlossen. Ein objektiv-redlicher Erklärungsempfänger ist, wer sich bemüht, richtig zu verstehen, was der andere will. |
Falsa demonstratio non nocet? | Weicht der übereinstimmende objektive Erklärungswert der Erklärungen vom übereinstimmenden subjektiven Willen der Parteien ab, so wird nicht der übereinstimmende objektive Erklärungswert Vertragsinhalt, sondern der innere übereinstimmende Wille der Parteien (natürlicher Konsens). Fehlbezeichnung schadet nicht! |
Definiere natürlicher Konsens! | Stimmt der innere Wille beider Parteien überein, so liegt natürlicher Konsens vor. |
Definiere normativer Konsens! | Stimmen die vom inneren Willen einer Partei abweichenden objektiven Erklärungswerte der Erklärungen überein, so liegt normativer Konsens vor. |
Definiere Konsens! | Konsens ist gegeben, wenn natürlicher od. normativer Konsens vorliegt, also entweder der subjektive Wille der Parteien oder der objektive Erklärungswert der Erklärungen übereinstimmt, wobei jedoch der übereinstimmende subjektive Wille dem übereinstimmenden objektiven Erklärungswert vorgeht. |
Definiere dispositive Vorschriften! | Dispositive Vorschriften weichen einer etwaigen Parteienvereinbarung - können also durch Parteienvereinbarung abgeändert werden -, bleiben aber dort anwendbar, wo die Parteienvereinbarung ergänzungsbedürftig ist und fließen auch in die Interpretation ein. |
Definiere Willenstheorie! | Nach der Willenstheorie ist für die Ermittlung der Bedeutung einer Erklärung ausschließlich die Perspektive des Erklärenden maßgeblich; eine Erklärung ist daher so zu verstehen, wie sie dem inneren Willen des Erklärenden entspricht. |
In welchen Fällen ist eine Annahme durch Willensbetätigung anstelle der Annahme durch Willenserklärung möglich? | Wenn eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes od. der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist od. wenn mit dem Offerenten vereinbart wurde, dass KEINE ausdrückliche Erklärung der Annahme notwendig ist. Treffen diese Fälle zu, gilt ein Angebot als angenommen, wenn innerhalb der gesetzten od. angemessenen Frist den Umständen des Angebots tatsächlich entsprochen wird. |
Was versteht man unter einem "Angebot an unbestimmte Personen"? | Beim Angebot an unbestimmte Personen lässt der Offerent erkennen, dass er seine real offerierte Ware an jedermann veräußern will und sich binden will solange der Vorrat reicht. Ist die Ware aufgebraucht, so erlischt das Angebot. |
Nennen Sie die Merkmale einer Annahme durch Willenserklärung und beschreiben Sie diese kurz. | 1) Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung oder -handlung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen ist und mit der ein Kundgabezweck verfolgt wird. Sie erfolgt ausdrücklich durch Worte od. allgemein angenommene Zeichen od. konkludent (stillschweigend). 2) Zugang der Willenserklärung Annahme durch Willenserklärung ist zugangsbedürftig und richtet sich nach der Empfangstheorie 3) Rechtzeitigkeit Annahme d. Willenserklärung muss innerhalb d. zeitlichen Geltungsdauer - also rechtzeitig - zugehen, um einen Vertragsschluss zu bewirken (gewillkürte/gesetzliche Frist) 4) Kein Widerruf der Willenserklärung Annahme d. Willenserklärung ist nur dann verbindlich, wenn sie nicht vor der tatsächlichen Kenntnisnahme d. Offerenten widerrufen wird. |
Was sind synallagmatische Verträge? | Synallagmatische Verträge sind zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte. Bei diesen ist eine Partei zur Leistungserbringung verpflichtet um die Gegenleistung der anderen Partei zu erhalten. |
Rechtsfolgen des Dissens? | 1) offener Dissens über Hauptpunkte 2) offener Dissens über Nebenpunkte 3) versteckter Dissens über Hauptpunkte 4) versteckter Dissens über Nebenpunkte Entscheidung Rechtsgültigkeit des Vertrages offen -> tatsächlicher Parteiwille versteckter -> hypothetischer Parteiwille 1-3 im Zweifel Nichtigkeit d. gesamten Vertrages 4 im Zweifel, dass Parteien schon gebunden sein wollten (Teilgültigkeit d. "restlichen" Vertrages) |
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