Modul 7 Grundlagen im Planungsrecht

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A 1.1 Architektur Flashcards on Modul 7 Grundlagen im Planungsrecht, created by Dionys Rieder on 14/02/2018.
Dionys Rieder
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Question Answer
Verfahren Behörden und Träger öffentlicher Belange §4 BauGB (2 Punkte) - Abgabe Stellungnahme innerhalb eines Monats - dabei auf Ihren Aufgabenbereich beschränkt
Behörden und Träger öffentlicher Belange: idR folgende Behörden: (6 Punkte) - Kreisverwaltungsbehörde - höhere Landesplanungsbehörde - Wasserwirtschaftsamt - Vermessungsamt - Landesamt für Denkmalpflege - Straßenbauamt
Bürgerbeteiligung §3 BauGB (3 Punkte) - Bei Bauleitplanung nach BauGB ist die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) geregelt - zweistufige Bürgerbeteiligung: +frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung +öffentliche Auslegung - durch gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren soll jedermann die Möglichkeit haben, seine Interessen und Rechtspositionen zu wahren
Informelle Bürgerbeteiligungsformen = Bürgerbeteiligung über das nach BauGB erforderliche Maß hinaus Gründe: - Komplexe Zusammenhänge werden besser vermittelt - Engagement der Bürger wird aufgegriffen - Höhere Akzeptanz von Planungen in der Bürgerschaft - Bürgerbegehren und -entscheide können evtl. vermieden werden
Informelle Bürgerbeteilungsformen (6 Punkte) - Ausstellung - Zukunftswerkstatt - Meditation - Runder Tisch - Charette - Beispiel
Verfahren Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen -Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Gemeinde alle fristgemäß vorgebrachten Anregungen
Verfahren Abwägung Die Gemeinde hat die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Sie entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese ggf auf Grund von Bedenken ändert oder aufgibt
Abwägung (6 Punkte) 1. Abwägungsgebot folgt aus der Rechtsstaatlichkeit der Planung, setzt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde rechtlich überprüfbare Grenzen 2. Ziel der Abwägung Lösung der Zielkonflikte zwischen öffentlichen Belangen, öffentliche und private Belange gegeneinander abwägen 3. Abwägungsvorgang Ermitteln und Zusammenstellen des gesamten Materials objektive Bewertung und Gewichtung eigentlicher Abwägungsvorgang 4. Abwägungsergebnis Problembewältigung Ausgleich der einzelnen Belange 5. Abwägungsfehler Abwägungsausfall: Abwägung findet nicht statt Abwägungsdefizit: objektive Belange wurden nicht eingebracht Abwägungsfehleinschätzung: Bedeutung der Belange wird verkannt 6. Fehlerfolgenregelungen Differenzierte Regelungen zu Verfahrens- und Formverstößen
Verfahren: Plangenehmigung §§6 und 10 BauGB (4 Punkte) - FNP und best. BP dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt sind. Aufstellung und Änderung von FNP ist immer genehmigungspflichtig - BP sind nur genehmigspfl., wenn sie nicht aus dem FNP entwickelt sind - Genehmigung für Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen grundsätzl. die Landratsämter. Bei kreisfreien Städten und großen Kreisstädten ist die Regierung zuständig. (ZustVBau) - Genehmigung wird versagt, wenn Plan oder Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist bzw. BauGB oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht
Verfahren: Genehmigung und Bekanntmachung (4 Punkte) - Von Gemeinde beschl. FNP und best. BP bedürften vor In-Kraft-Treten eine Genehmigung - Erteilung ist ortsüblich bekannt zu machen - Mit Bekanntmachung wird der FNP wirksam, der BP tritt in Kraft - bei nicht genehmpfl. BP wird der abschl. Satzungsbeschluss bekannt gemacht
Verfahren ZustVBau (ab 01.Sept.2013) Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen §2 Zuständigkeiten der Landratsämter (2 Punkte) - Genehmigung von FNP, und BP kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter - Absatz 1 gilt nicht für FNP und BP der großen Kreisstädte
Verfahren: Zusammenfassende Erklärung: (2 Punkte) - Dem bekannt gemachten BP ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über: +Umweltbelange +Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit Planungsalternativen gewählt wurde - FNP und BP sowie Erklärungen können bei der Gemeinde eingesehen werden
Verfahren Abwägung Was sind öffentliche, was private Belange? (2 Punkte) Anhaltspunkte für öfftl. Belange gibt §1 Abs 6 BauGB (Planungsgrundsätze) - ein Belangen kann zugleich öffentlich und privat sein - private Interessen resultieren häufig aus dem Grundeigentum
Verfahren Abwägung Was bedeutet untereinander und gegeneinander? (3 Punkte) - öffentliche Belange untereinander: Wohnbedürfnisse VS Verkehrsbelastung Bedarf Bauland VS Naturschutz - private Belange untereinander: unterschiedliche Nutzungsinteressen - öffentliche und private Belange gegeneinander: öffentl. Belange haben nicht automatisch Vorrang, nur weil sie in §1 Abs 6 BauGB genannten Belangen mein öffentlicher Natur sind
Vorhaben nach §29 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben §§ 30 bis 37 gelten für: ( 2 Punkte) - Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - Aufschüttungen, Abgrabenden gr. Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschl. Lagerstätten
Planungsrechtliche Bereiche (3 Punkte) - ungeplanter Innenbreich §34 - Außenbereich §35 - Geltungsbereich eines Bebauungsplanes §30
Bauplanungsrecht unterscheidet zw: Innenbereich (3P) und Außenbereich (2P) Innenbereich: - im Zusammenhang bebaute Ortsteile - tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung - Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur Außenbereich: - Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile - außerhalb des Geltungsbereichs (qualifizierter oder vorhabenbezogener) BP
Geltungsbereich eines Bebauungsplans § 30 BauGB (3 Punkte) - Qualifizierter BP §30 Abs 1 BauGB: +Art und Maß der baulichen Nutzung +überbaubare Grundstücksfl. u örtliche Verkehrsflächenerschl. gesichert - Vorhabenbezogener BP §30 Abs 2 BauGB +Drei Elemente: Vorhaben- und Erschließungsplan, Bebauungsplan, Durchführungsvertrag - Einfacher BP §30 Abs 3 BauGB + in Verbindung mit §34 oder §35 BauGB
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