Modul 4 Grundlagen im Planungsrecht

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A 1.1 Architektur Flashcards on Modul 4 Grundlagen im Planungsrecht, created by Dionys Rieder on 14/02/2018.
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Question Answer
Festsetzungen im BP In der Regel erforderliche Festsetzungen (6 Punkte) - Bauweise - Höhe baulicher Anlagen - Firstrichtung - Dachform - Öffentliche Grünfläche, Spielplätze - Einfriedungen
I.d.R. erforderliche Festsetzungen: Bauweise §22 BauNVO (4 Punkte) - Festgesetzt werden können: +offene +geschlossene +abweichende Bauweise - offene Bauweise=Gebäude mit seitlichem Grenzabstand; Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen, max. 50m lang - geschlossene Bauweise=kein seitlicher Grenzabstand einzuhalten -abweichende Bauweise=kann festgesetzt werden, wie weit an v, h oder s Grundstrücksgrenze angebaut werden darf (halboffenen Bauweise)
Festsetzungen im BP Ergänzende Festsetzungen, z.B: (8 Punkte) - Abweichung von Abstandsflächen nach BayBO - Grundstücksgrößen - Höhenlage der Gebäude - Farbe, Material des Daches - Wandhöhe von Nebenanlagen - Anpflanzungen, sonst. Grünordnung - Dachüberstände - Fassadenfarben
Spezielle Festsetzungen im BP aufgrund von Fachgesetzen, z.B. (4 Punkte) - Immisionsschutz - Naturschutz - Brandschutz ABER AUCH: - Nachrichtliche Übernahmen, z.B. Denkmalschutz
Ausnahmen und Befreiungen im BP (je 2 Punkte) Ausnahmen: -nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen - Ermessensentscheidung Befreiungen - nicht ausdrücklich vorgesehen -nur unter bestimmten Voraussetzungen Voraussetzungen: - Grundzüge der Planung nicht Berührt, Für Gründe des Wohls der Allgemeinheit - Abweichung ist städtebaulich vertretbar - Durchführung würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen - Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren
Art der baulichen Nutzung §1 Abs 3 BauNVO Auszug (3 Punkte + Beispiel) - Satz 1: Im Bebauungsplan können die in Abs. 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden - Satz 2, 1.Halbsatz: Festsetzungsautomatik: Durch Festsetzung werden Vorschriften der §§2 -14 automatisch Bestandteil des BP -Satz 2, 2.Halbsatz: soweit nicht wegen Absatz 4-10 anderes bestimmt wird -Beispiel: Ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, so werden §§4,12,13,14 BauNVO automatisch Bestandteil des BP
Systematischer Aufbau der Regelungen in §§2-9 BauNV Regelungen der jeweiligen Baugebiete (3 Punkte) - Absatz 1: Best. des Gebietscharakters für das betreffende Gebiet - Absatz 2: Auflistung der baulichen und sonstigen Anlagen, die in der in Absatz 1 festgelegten Zweckbestimmung ALLGEMEIN zulässig sind - Absatz 3: Auflistung der baulichen und sonstigen Anlagen, die nur AUSNAHMSWEISE zulassungsfähig sind
Beispiel Systematischer Aufbau Regelungen BauNVO § 4 - Allgemeine Wohngebiete (3 Punkte - Abs. 1: Beschreibung Gebietscharakter - Abs. 2: ALLGEMEIN zulässige Nutzungen - Abs. 3: AUSNAHMSWEISE zulässige Nutzungen
§1 BauNVO Abs 4-10: Mögl. der Modifizierung - Abs. 4: Horizontale Gliederung - Abs. 5: Allgemein zulässige Nutzungsarten - Abs 6: Ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten - Abs 7: Vertikale Gliederung - Abs 8: Beschränkung auf Teile des Baugebietes - Abs 9: Bestimmte Anlagearten - Abs 10: Überwiegend bebaute Gebiete
§1 BauNVO: Abs 4: Horizontale Gliederung (3 Punkte) - im Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und Anlagen auf einzelne Bereiche des Gebietes - Möglichkeit der Gliederung des Baugebietes - Der Gebietscharakter muss insgesamt gewahrt bleiben
§1 BauNVO: Abs 5: ALLGEMEIN zulässige Nutzungsarten (3 Punkte) - Möglichkeit der Festsetzung, dass bestimmte Nutzungsarten, die allgemein zulässig WÄREN, nicht zulässig sind, oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt - Regelung ermöglicht eine grobe Differenzierung, stichhaltige städtebauliche Begründung ist erforderlich - Nutzungen: Oberbegriff für in den Baugebietskatalogen aufgeführte Anlagen
§1 BauNVO: Abs 6: AUSNAHMSWEISE zulässige Nutzungsarten (2 Punkte) - Ergänzung zu 5 - Im BP kann festgesetzt werden, dass Ausnahmen nicht Bestandteil des BP werden oder allgemein zulässig sind, sofern die allg. Zweckbest. des Baugebietes gewahrt bleibt
§1 BauNVO: Abs 7: Vertikale Gliederung (2 Punkte) - Voraussetzung: besondere städtebauliche Gründe - Möglichkeit: +allgemein zulässige Nutzungen werden: zulässig/unzulässig/als Ausnahme +alle oder einzelne Ausnahmen nicht zulässig oder zulässig sind
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