4.) schlichte Änderung §172 Abs.1 S.1 Nr. 2 lit a) AO

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- Abgabenordnung (Korrekturnormen) Note on 4.) schlichte Änderung §172 Abs.1 S.1 Nr. 2 lit a) AO, created by H. Hertsein on 15/01/2017.
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AllgemeinesEin Verwaltungsakt kann gem. §172 (1) S.1 Nr.2 lit a) AO schlicht geändert werden. Hierbei muss zwischen zwei verschiedenen Rechtsfolgen unterschieden werden: zu Gunsten des Steuerpflichtigen darf nur geändert werden, wenn dieser innerhalb der Rechtsbehlfsfrist zustimmt oder einen Antrag auf Änderung stellt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist auch nach Ende der Rechtsbehelsfrist noch eine Änderung möglich, soweit der Steuerpflichtige dem Zustimmt oder dies beantragt. Ein ohne Antrag oder Zustimmung des Steuerpflichtigen erlassener VA ist zwar fehlerhaft, jedoch nicht nichtig.Antrag oder Zustimmung des SteuerpflichtigenAntrag ist das Begehren eines Steuerpflichtigen den Bescheid auzuheben oder zu ändern. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes steht einem Anrag auf Änderung oder Aufhebung gleich.Falls der Steuerpflichtige Tatsachen mitteilt, die sich zu seinen Ungunsten Auswirken, so ist dies nicht als Antrag anzusehen.Zustimmung ist das Einverständnis des Steuerpflichtigen zu einer vom Finanzamt beabsichtigten Aufhebung oder Änderung. Diese wird regelmäßig im Rahmen einer Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung erteilt.Aufhebung und Änderung zu Gunsten des SteuerpflichtigenStellt der Steuerpflichtige innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch ein oder stellt er einen Antrag auf Änderung, so spricht man von der sog. "schlichten Änderung".Der Antrag auf schlichte Änderung hat Erfolg, wenn der Steuerbescheid Fehlerhaft ist und damit die Steuerfestsetzung unrichtig ist. In folgenden Beispielen kann von der schlichten Änderung Gebrauch gemacht werden: Der Steuerpflichtige macht erstmals für ihn günstige Tatsachen geltend (WK oder BA's) Der Steuerpflichtige übt ein Wahlrecht anders aus (andere Gebäude-AfA oder §7g) Nach erfolgter Schätzung reicht ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung ein) Das Finanzamt hat für den Steuerpflichtigen günstige Tatasachen rechtsfehlerhaft Innerhalb kann ein Steuerpflichtige auf zwei Wegen zu seinem Recht kommen: er kann Antrag auf schlichte Änderung stellen §172 Abs.1 S.1 Nr. 2 lit a) AO oder er kann Einspruch einlegen §347 AO Obwohl er auf beiden Wegen zu seinem Recht kommt, sind (vorallem die Verfahrensrechtlichen) Auswirkungen unterschiedlich. Falls die Absicht des Steuerpflichtigen nicht eindeutig aus dem Antrag hervorgehen (z.B. bei einer kommentarlosen Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung) ist von einem Einspruch auszugehen, da dieser die Rechte des Steuerpflichtigen stärker schützt.Wird ein Antrag auf schlichte Änderung abgelehnt, kann der Steuerpflichtige zwar Einspruch einlegen. Hiermit wird jedoch nicht eine matriell-rechtliche Gesamtüberprüfung des Steuerbescheides erreicht, sondern nur die Entscheidung, ob die Ablehnung des Antrags rechtswiedrig war.Auch im Falle eines Eindeutigen Einspruchs hat das Finanzamt die Möglichkeit, eine schlichte Änderung gem. §172 (1) S.1 Nr.2 AO durchzuführen (Abhilfebescheid). Dem Begehren des Steuerpflichtigen wird so in allen Punkten stattgegeben. Der Abhilfebescheid erledigt das Rechtsbehelfsverfahren. Wird dem Einspruch des Steuerpflichtigen nur in einigen Punkten stattgegeben, so muss eine Einspruchsentscheidung getroffen werden und eine schlichte Änderung ist somit ausgeschlossen. Aufhebung und Änderung zu Ungunsten des SteuerpflichtigenZum Nachteil des Steuerpflichtigen kann auch außerhalb der Rechtsbehelfsfrist noch geändert oder Aufgehoben werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder Zustimmt. Der einzige Rahmen ist hier noch die Fastsetzungsfrist. Beispiel:Der Stpfl. erklärt u.a. Zinsen aus Kapitalvermögen, die ihm in Höhe von 8 000 € am 03.01.02 gutgeschrieben wurden, zu Recht für das Kj 01 (§11 Abs. l Satz 2 EStG). Die Finanzbehörde streicht die Zinsen in der irrigen Annahme, sie gehören in das Jahr 02. LÖSUNG: Der Stpfl., der in 02 ein höheres zu versteuerndes Einkommen hat, kann den Ansatz der Zinsen in 01 auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beantragen. Der Bescheid 01 ist nach § 172 Abs. l Satz l Nr. 2 Buchst, a zum Nachteil des Stpfl. zu ändern. Es ist unerheblich, dass diese Handhabung insgesamt gesehen für den Stpfl. günstiger ist. Entscheidend ist die Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 01.Ein derart geänderter Bescheid ist in diesem Rahmen nicht mehr anfechtbar.

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