Rechtliche Rahmenbedingungen der Berufsausbildung

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Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) .
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    Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)Pflichten des Ausbildenden und AuszubildendenDie AusbildungsordnungDas Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
    Inhalt

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    Das Berufsbildungsgesetz
    regelt die berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung Berufsbildung wird grundsätzlich in Betrieben (Lernort Betrieb) und in berufsbildenden Schulen (Lernort Schule) durchgeführt  daher spricht man vom dualen Ausbildungssystem  wichtige Bestimmungen: z.B. Berufsausbildungsvertrag, Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, Probezeit, Vergütung, Kündigung, Zeugnis, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses  Berufsausbildungsvertrag muss Angaben enthalten über: Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, tägliche Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, Ausbildungsvergütung, Urlaubsdauer, Kündigungsvoraussetzungen Probezeit: mind. 1 und höchstens 4 Monate Kündigung: während der Probezeit ohne Angabe von Gründen möglich, danach entweder aus einem wichtigen Grund (ohne Angabe von Gründen) oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen

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    Pflichten - Ausbildende/Auszubildende
    Plichten des Ausbildenden: Ausbildung entsprechend dem Vertrag (Ziel: Erreichen des Ausbildungsziels in der vorgesehenen Ausbildungszeit) selbst auszubilden oder einen Ausbilder/-in ausdrücklich damit zu beauftragen kostenloses Zurverfügungstellen der Ausbildungsmittel  Anhalten des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen der Berichtshefte  ausschließliche Übertragung von Tätigkeiten , die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften des Auszubildenden angemessen sind Freistellung für den Berufsschulunterricht und Prüfungen Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung angemessene Vergütung
    Pflichten des Auszubildenden: Bemühung, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind sorgfältige Ausführung übertragener Arbeiten Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt ist Befolgung von Anordnungen weisungsberechtigter Personen Beachtung der Betriebsordnung pflegliche Behandlung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen Wahrung von Betriebsgeheimnissen regelmäßiger Besuch der Berufsschule Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises

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    Die Ausbildungsordnung
    Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel (Ausbildungsordnung) enthält z.B. folgende Regelungen: Ausbildungsdauer (3 Jahre, Verkürzung möglich) Ausbildungsberufsbild, festgelegt sind zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsrahmenplan, umfasst Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung betrieblicher Ausbildungsplan, wird vom Ausbildenden erstellt Berichtsheft, ist vom Auszubildenden zu führen Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfung), Teilnahme an der Zwischenprüfung, die in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres stattfindet, ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung

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    Das Jugendarbeitsschutzgesetz
    gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren soll jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vor Überforderung im Berufsleben schützen enthält neben allgemeinen Vorschriften Regelungen zu den Themen Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Berufsschulbesuch und Prüfungen und Aussagen über die gesundheitliche Betreuung der Auszubildenden Jugendlicher: 15-18 Jahre Kind: unter 15 Jahren

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    Bestimmungen
    Verbot der Beschäftigung von Kindern (Personen unter 15 Jahren), Ausnahme: Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Betriebspraktikum, in Erfüllung einer richterlichen Weisung Arbeitszeit: täglich höchstens 8 bis 8,5h; max. 40h wöchentlich 5-Tage-Woche Pausen: mehr als 4,5 bis 6h - 30min Pause; mehr als 6h - 60min Pause (1. Pause frühestens 1h nach Beginn und spätestens 1h vor Ende der Arbeitszeit; spätestens nach 4,5h Arbeit; Dauer der Pause mind. 15min) Beschäftigungsverbot zwischen 20h und 6h (Ausnahme: für Jugendliche über 16 Jahre in Gastwirtschaften, Bäckereien etc.) täglich mind. 12h Freizeit Urlaubsregelung: mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mind. 27 Werktage, wenn ... noch nicht 17 Jahre alt ist...; mind. 25 Werktage, wenn ... noch nicht 18 Jahre alt ist Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht; keine Beschäftigung vor 9h, wenn der Berufsschultag um 9h beginnt; nach einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (45min) gilt Berufsschultag als voller Arbeitstag grundsätzliches Verbot der Samstags- (mind. 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben), Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen: Einzelhandel, Gaststätten etc.) Verbot der Akkordarbeit und sonstiger gefährlicher Arbeiten Freistellung für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung + am Tag vor der Abschlussprüfung  ärztliche Untersuchung vor Beginn und ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung
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