Zivilrecht - Zivilprozessrecht Streitigkeiten

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Die Streitigkeiten im Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht als Online-Karteikarten.
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Question Answer
Sachvorträge von Kläger und Beklagter deuten auf unterschiedliche Rechtswegentscheidung Meinung 1 (OLG Bremen): Bedeutungslosigkeit des Vorbringens des Beklagten; Sachvortrag des Klägers = alleinige Grundlage für Rechtswegsentscheidung nach § 17a GVG (Kläger bestimmt Streitgegenstand) Meinung 2 (BGH; BAG): Beweiserhebung erforderlich; Grundsatz der Waffengleichheit und Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG)
Streitgegenstand iSd ZPO zu verstehen ist Meinung 1 (hM): Bestimmung durch (Klage-)Antrag und Sachverhalt im Sinne eines Lebensvorgangs (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff); Antrag und Sachverhalt müssen identisch sein, damit einer neuen Klage die Rechtskraft der ersten entgegensteht Meinung 2: Verzicht auf Sachverhalt bei Bestimmung des Streitgegenstandes, allein Antrag Kritik: Ohne Sachverhalt kann Streitgegenstand nicht bestimmt werden Meinung 3 (materiellrechtliche Sichtweise): Bestimmung des Streitgegenstandes danach, ob der materiellrechtliche Anspruch ein einheitlicher Verfügungsgenstand ist Kritik: Voraussetzung schwer zu bestimmen
Keine rechtskräftige Entscheidung des Streitgegenstandes - selbstständige negative Sachurteilsvoraussetzung? Ne bis in idem Lehre: Materielle Rechtskraft verbiete eine gerichtliche Entscheidung = als negative Prozessvoraussetzung Bindungslehre: Aus rechtskräftiger Entscheidung folgt nicht schlechthin Unzulässigkeit der neuen Klage, sondern nur Bindung an vorheriges Urteil (Präjudizialität)
Vorgehen, wenn in der Klageänderung zugleich eine Einschränkung/Ermäßigung des ursprünglichen Antrags liegt Meinung 1 (hM): Der bisherige weitergehende Antrag nicht durch den neuen ermäßigten Antrag ersetzt, sodass über den ursprünglichen Antrag noch entschieden werden muss Meinung 2: Nur über neuen Antrag zu entscheiden (Vorrang des § 264)
Erheblichkeit/Prüfung ob Klageforderung besteht -> erlischt in jedem Fall durch Aufrechnung Klageabweisungstheorie: Klage sofort mit Begründung abzuweisen, dass die Klageforderung jedenfalls durch Aufrechnung erloschen ist Beweiserhebungstheorie: Erst Feststellung ob Klageforderung – von der Aufrechnung abgesehen - besteht
Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung Meinung 1 (hM): Letzte Wort in einer Streitfrage sollte das Gericht des Rechtsweges haben, das nach den einschlägigen Bestimmungen zuständig war Arg.: Das mit der Klage angerufene Zivilgericht wird mit der Endentscheidung bis zur anderwärts zu treffenden Entscheidung über die Aufrechnungsforderung warten (§ 148 ZPO); kann aber bereits ein Vorbehaltsurteil erlassen (§§ 145 III, 302 ZPO), wenn Klageforderung besteht oder abweisen, wenn diese nicht besteht Meinung 2: Zivilgerichten soll es erlaubt sein, über eine rechtswegfremde Aufrechnungsforderung mitzuentscheiden; § 17 II 1 GVG Arg.: Zweck der Vorschrift: Rechtswegstreitigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und Kosten zu verhindern
Behandlung und Durchführung: gewillkürter Parteiwechsel Meinung 1 (Rspr.): Klageänderung -> § 263 Einwilligung der neuen Partei oder Sachdienlichkeit des Wechsels (Klageänderungstheorie) Meinung 2(Lit.): Gesetzeslücke angenommen, die zu füllen ist = Prozessuales Rechtsinstitut eigener Art
Wesen, Bedeutung und Wirkung materielle Rechtskraft Materielle Theorie: Rechtskräftiges Urteil gestaltet Rechtsbeziehungen der Parteien entsprechend seinem Inhalt Auswirkungen auf materielle Rechtslage Prozessuale Theorie: Auswirkungen nur auf die prozessuale, nicht auf die materielle Rechtslage
Durchbrechung der Rechtskraft über § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung des Urteils) Schrifttum: Unzulässig, Anerkennung bedroht Rechtssicherheit, niemals endgültiger Rechtsfrieden Rechtsprechung und Teil der Lit.: Besondere Ausnahmefälle wegen Vorrang der materiellen Gerechtigkeit Voraussetzungen o Urteil offensichtlich unrichtig o Urteilsgläubiger kennt Unrichtigkeit des Titels o Besondere sittenwidrigkeitsbegründende Umstände zB Urteil in unredlicher oder arglistiger Weise erwirkt („erschlichen“) oder Urteil mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar
Wirksamer Verzicht auf Zustellung des Titels durch Vollstreckungsschuldner hM: Verzicht, den der Schuldner erst nach dem Vollstreckungszugriff erklärt, ist wirksam (P) vorheriger Verzicht Meinung 1: Zustellung als Ankündigung der Vollstreckung, -> dient lediglich Schuldnerinteressen; Verzicht ist zuzulassen Meinung 2: Zustellung als nicht disponible Garantie des staatlichen Vollstreckungsverfahrens und dem Vollstreckungsorgan kann zudem eine Prüfung der Wirksamkeit des Verzichts nicht zugemutet werden
Erforderlichkeit eines Titels gegen Mitbesitzer bei familienrechtlicher Bindung zum Schuldner Meinung 1: Mitbesitz des Ehegatten = abgeschwächter Besitz, da vom Besitz des Ehepartners abhängig Kritik: Derartige Abstufung des Besitzes ist dem Gesetz unbekannt Meinung 2: Entsprechende Anwendung des § 738 I ZPO: Dem Gläubiger gegenüber gilt nur der Schuldner aber nicht der Ehegatte als Besitzer beweglicher Sachen, soweit die Vermutung des § 1362 BGB reicht Kritik: Keine planwidrige Regelungslücke, da Räumungsvollstreckung in §§ 885 f. ZPO abschließend geregelt BGH: Titel gegen Mitbesitzer stets erforderlich: Formalisierung der Zwangsvollstreckung; Prüfung eines Besitzrechts ist dem Gerichtsvollzieher entzogen
Arrestgrund: Zulässigkeit oder Begründetheit Meinung 1: Zulässigkeit o Argument: Nähe zum Rechtsschutzbedürfnis Meinung 2: Begründetheit o Bezug zum Arrestanspruch o Einigkeit: Bei offensichtlich fehlendem Arrestanspruch ist eine Sachabweisung geboten und der Arrestgrund muss nicht näher geprüft werden
Arrest: Fälle, in denen die Gefährdung der Vollstreckung daraus folgt, dass konkurrierende Gläubiger auf das Vermögen zuzugreifen drohen hM + BGH: Drohende Gläubigerkonkurrenz bildet keinen Arrestgrund, weil Wettlauf der Gläubiger nicht stattfinden solle, vielmehr die Gläubiger gleich behandelt werden müssen
Natur des Pfändungspfandrechts (hat Auswirkung auf die Entstehung) M1 – privatrechtliche Theorie (mehr vertreten): Vorstellung, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher als Beauftragter des Gläubigers im privatrechtl. Sinn durchgeführt wird und keine öff.-rechtl. Beziehungen zwischen Gläubiger und Vollstreckungsorgan bestehen o Pfändungspfandrecht als dritte Art privatrechtlicher Pfandrechte o Materiell-rechtl. Voraussetzungen, die auch für das Entstehen der sonstigen Pfandrechte gegeben sein müssen, insbesondere Forderung und Schuldner als Eigentümer der Sache M 2 – öff.-rechtl. Theorie: Entstehung des Pfändungspfandrechts ist an die Verstrickung geknüpft unabhängig von Bestehen der Forderung oder Eigentum an der Sache o Keine eigenständige Bedeutung des Pfandrechts; sondern öff.-rechtl. Natur und dient der Befriedigung des Gläubigers o Analoge Anwendung des § 1247 S. 2 BGB M3 – gemischt privatrechtl. – öff.-recht. Theorie: Verstrickung als Grundlage der Verwertung; o Pfändungspfandrecht entsteht unter Voraussetzungen, die für die gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechte gelten (kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen)
Fehlen einer der Voraussetzungen für Entstehung des Pfändungspfandrechts Rechtsnatur abstellen Meinung 1 (früher): Dritte Arte des privatrechtlichen Pfandrechts  Entstehung nur bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Pfandrechts-Voraussetzungen und ist Grundlage der ganz weiten Vollstreckung Meinung 2 (gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie): Dritte Art des privatrechtlichen Pfandrechts, akzessorisch, kann nur an schuldnereigenen Gegenständen entstehen; Grundlage der Verwertung ist allein Verstrickung Meinung 3 (öffentlich-rechtliche Theorie): rein öffentlich-rechtliche Natur, Entstehung mit jeder wirksamen Verstrickung
Fehlerhafte Zwangsvollstreckung, durch spätere Beseitigung geheilt -> str., mit Rückwirkung oder nur für die Zukunft Meinung 1: grds. Keine Rückwirkung, ex nunc Arg.: Keine Vorzugstellung vor anderen korrekt vorgehenden Gläubigern Meinung 2: ex tunc Arg.: von Anfang an wirksam, lediglich auflösend bedingt
Pfändungsschutzbestimmungen auch bei einer Pfändung gläubigereigener Sachen Meinung 1: Berufung des Schuldners auf § 811 treuwidrig, Pfändung daher zulässig Meinung 2 (hM): § 811 greift ein, unzulässige Pfändung
Pfändung einer „offenen Kreditlinie“ (im Rahmen einer Kontokorrentverbindung) Meinung 1: (-), wegen persönlicher Vertrauensbeziehung zwischen kreditgebener Bank und Schuldner Meinung 2 (BGH): (+), soweit Schuldner Kredit in Anspruch nimmt
(Präklusion,§ 767 II ZPO) Entstehungszeitpunkt der Einwendung bei Beruhen dieser auf einem Gestaltungsrecht Meinung 1 (Rspr.): Abstellen auf objektives Bestehen der Einwendung in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn die Ausübungsbefugnis besteht zum Zweck eines zügigen Vollstreckungsfortgangs o Für Präklusion ausreichend, wenn z.B. der Anfechtungsgrund bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bestand, der Vollstreckungsschuldner die Anfechtung (oder die Aufrechnung) aber erst danach erklärt Meinung 2 (hM in Lit.): Maßgeblich ist die Erhebung der Einrede o Rechtsänderung tritt erst in diesem Moment ein und ansonsten würde eine systemwidrige Vermischung von materiellem Recht und Prozessrecht eintreten
Geltendmachung der Anfechtung durch Vollstreckungsgegenklage möglich? Meinung 1 (Literatur): Einwendung entsteht mit Ausübung des Gestaltungsrechts, sodass entscheidend ist wann die Anfechtung vom Schuldner erklärt worden ist Meinung 2 (hM): objektiven Entstehung des Gestaltungsrechts maßgeblich Arg.: Vorrang der Rechtskraft
Geltendmachung der Aufrechnung Meinung 1 (hM): Entstehung der Aufrechnungslage Meinung 2: Aufrechnungserklärung hM: keine Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers auf Mangelhaftigkeit des anzubietenden Gegenstandes; wegen Formalisierung der Zwangsvollstreckung nur Prüfung, ob Gegenstand mit dem im Titel genannten übereinstimmt
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