Created by myJurazone
about 10 years ago
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Question | Answer |
Rechtsweg bei Ansprüchen wegen enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff | Herrschende Meinung: In beiden Fällen Aufopferung = Zivilrechtsweg Andere Ansicht: § 40 II 1 1. HS. 1. Fall VwGO nur für Aufopferung von Leib und Leben |
Welcher Rechtsweg bei Überprüfung von Vergabeent-scheidungen unterhalb des Schwellenwerts? | Eine Ansicht: Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie, Verwaltungsrechtsweg; weil Teil des Haushaltsrechts BVerwG: Zivilrechtsweg; weil Staat handelt wie andere Marktteilnehmer |
Subvention wird öffentlich-rechtlich bewilligt und privat-rechtlich abgewickelt | Eine Ansicht: Das öffentlich-rechtliche Element führt im Zweifel zu einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses Andere Ansicht: Einheitlich privatrechtliches Rechtsverhältnis, das durch die Vorschriften des öffentlichen-Rechts lediglich überlagert wird Herrschende Meinung: Rechtsnatur nach Zwei-Stufen-Theorie zu bestimmen • „Ob“ der Leistung ergeht eine eigenständige Entscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften = Verwaltungsrechtsweg • „Wie“ erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag • Keine Aufspaltung, wenn über die Leistungsgewährung in einem einstufigen öffent-lich-rechtlichen Verfahren entschieden wird (Hauptfall: verlorene Zuschüsse) |
Gnadenakte: Gerichtlich überprüfbar? | Herrschende Meinung: (-), ausschließlich aufgrund außerrechtlicher Erwägungen aufgehoben („Gnade vor Recht“) Vorteil: Nicht an bestimmte normative Voraussetzungen gebunden Andere Ansicht: Gnadenrecht ist in Verfassung eingebunden, sodass das Gnade ausübende Organ gem. Art. 1 III, 20 III GG den rechtlichen Bindungen der Verfassung unterworfen ist |
Rechtsweg bei Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO | Eine Ansicht: Präventiver Zweck und Ausnahmecharakter des § 23 EGGVG = Verwaltungs-rechtsweg, § 40 I 1 VwGO Andere Ansicht: Repressiver Charakter = § 23 EGGVG |
Rechtsweg auch bei nicht justiziablen Hoheitsakten zu dem der Sache nach zuständigen Gericht eröffnet? | Klageart nach herrschender Lehre: Verpflichtungsklage -> Entspricht VA i.S.d. § 35 VwVfG Andere Ansicht: allgemeine Leistungsklage -> Gnadenakt mangels rechtlicher Regelung, kein VA |
Öffnungsklausel für Länder durch einfaches Gesetz ein-führen oder Änderung des GG erforderlich? | Eine Ansicht: Art. 95 GG keine Rückschlüsse für eine Aufgliederung der Ländergerichte = zulässig auf Länderebene durch einfaches Gesetz regeln Herrschende Meinung: Grundgesetz garantiert auch auf Länderebene fünfgliedrige Gerichts-barkeit -> Homogenitätsprinzip und Art. 95 GG „oberste“ Gerichtshöfe |
Grundrechte als subjektiv öffentliche Rechte | Herrschende Meinung: Rückgriff auf Grundrechte zulässig Andere Ansicht: Auf Verwaltungseben nicht unmittelbar subjektive Rechte begründen Vorteil: Anwendungsvorrang des einfachen Rechts |
Kausalität nach § 79 II 2 VwGO | Herrschende Rechtsprechung: Grds. Nur bei Ermessensentscheidungen = Keine isolierte An-fechtung des Widerspruchsbescheids nach § 79 II 2 VwGO bei gebundenen VA Literatur: Auch bei gebundenen VAs sinnvoll, denn weiteres Verfahren schneller und kosten-günstiger als Gerichtsverfahren |
Belehrungsanforderungen bei Drittbeteiligung | Eine Ansicht: Inhalt richtet sich an Adressaten, das reicht für Dritten nicht aus -> eigene Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich Andere Ansicht: Ausreichend ist eine Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheidkopie |
Isolierter Angriff von Nebenbestimmungen | Eine Ansicht: Es handelt sich stets um einen anderen VA = Erweiterung der Rechtsposition Verpflichtungsklage Andere Ansicht: Differenzierung nach Art der Nebenbestimmung • Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt = integrierte Bestandteile, nicht iso-liert anfechtbar • Auflage und Auflagenvorbehalt = selbstständige VAs einer Anfechtung zugelassen Literatur: Abstellen auf Art des Haupt-VA; gebundene Entscheidung = isolierte Entscheidung möglich, also auch bei den Nebenbestimmungen; bei Ermessensentscheidungen Zusätze nicht trennbar Herrschende Meinung: Logische Teilbarkeit vom Haupt-VA vorausgesetzt • (-) bei Inhaltsbestimmungen VK auf Erlass einer anderen Genehmigung • (-) bei modifizierende Auflage (=Auflage beinhaltet primär keine selbstständige Ver-pflichtung, sondern wird durch den Inhalt des Haupt-VA selbst unmittelbar bestimmt) |
Konkurrentenverdrängungsklage | Def.: Kläger will anstelle des Konkurrenten begünstigt werden Situation: Verpflichtungsklage unbegründet (a.A.: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis), wenn Kontingent der zu vergebenden Stellen erschöpft ist und der Kläger nicht gleichzeitig die Zu-lassung eines oder mehrerer erfolgreicher Mitbewerber anficht Eine Ansicht: Verpflichtungsklage auf eigene Begünstigung UND Anfechtungsklage gegen Begünstigung des Dritten Andere Ansicht: Zusätzliche Anfechtungsklage nur wenn uneingeschränkter Verpflichtungs-antrag gestellt wurde; wenn nur erneute Bescheidung, Verpflichtungsklage ausreichend Kritik: bloßer Bescheidungsanspruch verpflichtet die Behörde nicht zu einem umfassenden Wiederaufgreifen des Verfahrens, §§ 51 V, 48, 49 VwVfG |
Feststellungsklage: Klagebefugnis, § 42 II VwGO | Rechtsprechung: Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog Andere Ansicht: Keine Klagebefugnis erforderlich, weil Popularklage durch „konkretes“ Rechtsverhältnis ausgeschlossen sowie Feststellungsinteresse = „eigenes“ Interesse darstellt Kritik: Für Feststellungklage gelten andere Maßstäbe als für die sonstigen verwaltungsge-richtlichen Klagen |
Geltung der Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu vor-beugenden Unterlassungsklage | Rechtsprechung: (-), weil keine Umgehung besonderer Sachurteilsvoraussetzungen, keine Gefahr eines Doppelprozesses Literatur: (+), Wortlaut des § 43 II VwGO |
Allg. Leistungsklage: Klagebefugnis, § 42 II VwGO | Herrschende Meinung: § 42 II VwGO analog Vorteil: Klagebefugnis = spezielle Voraussetzung der allgemeinen Prozessführungsbefugnis Andere Ansicht: Keine Regelungslücke = keine Analogie; unzulässig, wenn geltend gemachtes Recht dem Kläger eindeutig und offensichtlich nicht zusteht |
Einseitige Erledigungserklärung | Def.: Widerspruch des Beklagten gegenüber der Erledigungserklärung Situation: Kläger beantragt im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 I VwGO), dass das Gericht den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt feststellt. Eine Ansicht: Gericht prüft i.d.R. nur ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist Andere Ansicht: Prüfung des ursprünglichen Sachantrags Rechtsprechung: Nur erforderlich, wenn der Beklagte § 113 I 4 VwGO analog ein berechtig-tes Interesse an einer Sachprüfung hat Literatur-Kritik: Beklagter Hoheitsträger nicht schutzwürdig |
Erledigung eines VA durch zwangsweise Durchsetzung mittels Ersatzvornahme | Herrschende Meinung: Keine Erledigung, da GrundVA als Rechtsgrund für die Kostenpflicht des Adressaten fortwirkt Andere Ansicht: Erledigung, da sich die Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht aus der Grundverfügung ergibt, sondern kraft Gesetzes |
Fortsetzungsfeststellungsklage: DogmatischeEinrodnung des § 113 I 4 VwGO | Eine Ansicht: Bloßer Verweis auf § 43 VwGO, FFK als Unterfall der allgemeinen Feststel-lungsklage Andere Ansicht: Einbindung in § 113 I VwGO und daher „kupierte“ oder „amputierte“ An-fechtungsklage Weitere Ansicht: Klageart sui generis neue Ansicht: § 113 I 4 VwGO keine eigenständige Klageart enthalten, sondern nur Verfah-rensvorschrift des Anfechtungsprozesses, die einen Fall der privilegierten Klageänderung nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO betrifft Rechtsprechung: Fortsetzungsfeststellungsklage = eigene Klageart |
Fortsetzungsfeststellungsklage: Anwendbarkeit bei vor-prozessualer Erledigung | Herrschende Meinung: (+) analoge Anwendung wegen vergleichbarer Interessenlage Teil der Literatur: (-) keine Regelungslücke, da Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vorprozessualer VAs als allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 VwGO zu behandeln sind Kritik: VA selbst ist jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I VwGO; solange VA Bestand hat, konkretisiert dieser und nicht die gesetzliche Regelung verbindlich die Rechtslage; zufälliger Zeitpunkt der Erledigung hätte entscheidende Bedeutung für die Verfahrensart; Durch Erledigung wird VA kraft Gesetzes unwirksam, § 43 I VwVfG, in der Feststellungsklage geht es dann allein um die Berechtigung der Behörde, den streitbefangenen VA zu erlassen |
Fortsetzungsfeststellungsklage: Analoge Anwendung bei Leistungsklagen | Herrschende Meinung: Nicht erfasst ist die Erledigung sonstiger Leistungsbegehren, FFK ist verwaltungsbezogen Andere Ansicht: Vergleichbare Interessenlage, Rückgriff auf Analogie Kritik: Enge Bindung an VA Besser: Bei erledigten Realakten ist Rechtsschutz im Wege der allgemeinen Feststellungsklage zu gewähren Rechtsprechung: In schlichtem Verwaltungshandeln liegt konkludenter VA -> Duldungs-VA könnte nach Erledigung Gegenstand einer FFK sein Andere Ansicht: Konstruktion nicht notwendig, da VwGO gegen schlichtes Verwaltungshan-deln ausreichenden Rechtsschutz bietet |
§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO: Rechtsmäßigkeit des VAs allein überwiegendes Vollzugsinteresse begründend oder stets besonderes Vollzugsinteresse erforderlich | Eine Ansicht: Vollzugsinteresse überwiegt bereits dann, wenn der angefochtene VA rechtmä-ßig ist und der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird Andere Ansicht: Stets besonderes Vollzugsinteresse -> voraussichtliche Rechtmäßigkeit be-gründet kein besonderes Interesse |
§ 80 V VwGO: Prüfungsmaßstab | Herrschende Meinung: Erfolg des Antrags abhängig von Abwägung zwischen dem öffentli-chen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung und dem Aussetzungsinteresse des An-tragsstellers Andere Ansicht: Rechtsentscheidung |
§ 80 V VwGO: Rechtslage bei unzulässigem Rechtsbehelf | Eine Ansicht: Kein Suspensiveffekt Herrschende Meinung: Uneingeschränkter Wortlaut des § 80 I VwGO |
§ 80 V VwGO: Gesonderte Anhörung, § 28 VwVfG | Unmittelbar (-), kein VA mangels bestandskraftfähiger Regelung Analog grds. (-), keine Regelungslücke, § 80 III VwGO abschließend |
Welche weitergehenden Folgen sind mit der aufschieben-den Wirkung verbunden? | wirksam Eingeschränkte Wirksamkeitstheorie: Vorläufige Wirksamkeitshemmung, die rückwirkend (ex tunc) entfällt Herrschende Meinung (Vollziehbarkeitstheorie): Aufschiebende Wirkung führt lediglich zum Ausschluss der Vollziehbarkeit, berührt nicht die Wirksamkeit des VAs |
§ 80a III 2 VwGO: Rechtsfolgenverweisung und damit die vorgesehenen Begrenzung des Anwendungsbereichs gem. § 80 VI keine Wirkung entfaltet | Eine Ansicht: (+), Wortlaut; Umstand, dass dies zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte führen würde Herrschende Meinung: Rechtsgrundverweisung, womit die Beschränkung in § 80 VI auf Verfahren, die VA zur Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten betreffen, auch für Anträge nach § 80a III 2 gilt |
Darf das Gerichte eine einstweilige Anordnung auch dann erlassen, wenn die in der Hauptsache begehrte Regelung im Ermessen der Behörde steht? | Meinung 1: Behörde kann nur dann zu einer bestimmten Regelung verpflichtet werden, wenn alle anderen Entscheidungen ohnehin ermessenfehlerhaft sind, also eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt; andernfalls nur Verpflichtung ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Meinung 2: Wortlaut des § 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO: Gericht bestimmt erforderli-chen Anordnungen nach freiem Ermessen: Gestaltungsbefugnis. |
Zulässigkeit der Reformatio in peius: Widerspruch | Eine Ansicht: Nicht zulässig; würde gegen das rechtliche Gehör verstoßen, wenn der Betrof-fene bei der Überprüfung eines ihn belastenden VAs stets das Risiko eingehe, dass dieser ver-schlechtert werde; außerdem Verstoß gegen in § 88 VwGO verankerten Grundsatz „ne ultra petita“ Herrschende Meinung: Grds. zulässig; Widerspruchsführer ist nicht schutzwürdig, weil er selbst durch die Anfechtung die Bestandskraft des VA verhindere; Vorschriften der §§ 71, 79 II zeigen, dass Gesetzgeber von der grds. Zulässigkeit der reformatio in peius ausgeht; außer-dem lassen §§ 48, 49 eine belastende Aufhebung nach der Bestandskraft zu, muss also auch vor Bestandskraft gehen |
Sachentscheidung trotz Verfristung des Widerspruchsver-fahrens | Herrschende Meinung: Widerspruchsbehörde darf über einen solchen VA grds. entscheiden und damit den Klageweg wieder eröffnen Andere Ansicht: Vorschrift des § 70 VwGO stehe den Behörden nicht zur Disposition, da die Frist auch Interessen der Ausgangsbehörde und beteiligter Dritter dient |
Fristberechnung beim Widerspruch | Meinung 1: § 57 II VwGO i.V.m. 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB: Annahme der Erstreckung des § 57 auf alle in der VwGO geregelten Fristen Meinung 2: §§ 79, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB: § 70 II VwGO ordnet die Anwendung anderer Vorschriften aus dem 7. Abschnitt eigens an, spart aber § 57 VwGO aus |
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