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Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als ( 2,55 m, 2,40 m, 2,60 m, 2,50 m ) und nicht höher als ( 4 m, 3 m, 2,55 m ) sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als ( 3 m, 2,55 m, 2,60 m, 3,50 m ) sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als ( 2,60, 2,50, 2,55, 2,65 ) m sein.