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Vertrag
Juristische Personen
Rechtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Rechtsobjekte
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Einwilligung
Rechtsgeschäft
Willenserklärungen
Äußerer Tatbestand
Innerer Tatbestand
Invitation ad offerendum
Verbraucher
Unternehmer
Kaufmann
Kaufvertrag
Willenserklärung
Fehler bei der Willenserklärung
Konkludentes Handeln
Firma
Unternehmen
Zugang von Willenserklärungen:
Anfechtung
Anfechtungsgründe
Arglistige Täuschung
Widerrechtliche Drohung
Anfechtungserklärung
Besitz
Anfechtungsfrist
Haustürgeschäft
Fernabsatzgeschäft
Tatbestände der Leistungsstörungen
Arten der Leistungsstörungen
Organe einer GmbH
Verjährung
Abtretung mit Rückzahlung nach Abtretungsfrist
Eigentum
Prokura
Begriff des Vertreten-Müssens
Gesellschafter bei einer KG:
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Mängel unterteilen sich in Rechtsmangel nach §435 BGB und Sachmangel nach §434 I 1 BGB
- Im Kaufrecht besteht das Recht auf Nacherfüllung nach §§437 Ziff. I, 439 BGB
- Bei erfolglosem Nacherfüllungsbegehren hat der Käufer das Recht auf Rücktritt nach §§437 Ziff. 2., 440, 323, 326 Absatz 5 BGB, auf Minderung nach §§437 Ziff. 2, 441 BGB und auf Aufwendungs-/Schadensersatz nach §§437 Ziff. 3, 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB
- Mängelansprüche verjähren bei dinglichen Rechten nach 30 Jahren (§438 I Ziff. 1 BGB), bei Bauwerken nach 5 Jahren (§438 I Ziff. 2 BGB) und im Regelfall nach 2 Jahren (§438 I Ziff. 3 BGB)
Vertretungsmacht
Missbrauch von Vertretungsmacht