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Rettung eines Suizidenten
Ersetzbarkeit risikotypischer Begleitschäden nach §§ 683 S. 1, 670
Vergütung für die in Ausführung der Geschäftstätigkeit geleistete Tätigkeit
Vorliegen der drohenden dringenden Gefahr, Haftungsprivilegierung nach § 680
Schäden die bei einem Dritten entstehen = Aufwendungen des GF?
Keine Haftung für Übernahmeverschulden bei Genehmigung der (unberechtigten) Geschäftsführung durch GH gem. § 684 S. 2
Ausführungsverschulden: §§ 280 I, 677 - Unberechtigte GoA anwendbar
Bedeutsamkeit der Höhe der Aufwendungen des GF für Umfang der Bereicherungshaftung des GH nach §§ 684 S. 1, 818 ff.
§ 682 – Art des Verweises
Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA auf nichtige Verträge
Dogmatisches Verhältnis zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion
Ersparte Aufwendungen als etwas Erlangtes
Zinszahlung trotz wucherischer Zinsabrede
Anwendbarkeit auf Fälle, in denen der Freistellungsanspruch noch nicht verjährt ist
Rechtsnatur der Tilgungsbestimmung (zweckgerichtete Leistung)
Ohne rechtlichen Grund
Einordnung der Anfechtung
Kenntnis der Empfängers - § 817 S. 1
Änderung der Tilgungsbestimmung - Rückgriffskondiktion
Risikoverteilung vor Vindikationsersatzfunktion
Erzielter Gewinn = durch Verfügung Erlangte
§ 816 I 1 analog bei nichtberechtigter Gebrauchsüberlassung
Wertersatz für beschädigten/verbrauchten Teil
Verhältnis der Verkehrspflichten zu den Sorgfaltspflichten nach § 276 II
Weiterfressender Mangel = Eigentumsverletzung iSd § 823 I
Verspätete Insolvenzanmeldung, § 15a I 1 InsO
Verkehrsrichtiges Verhalten als Rechtfertigungsgrund
Ehe als sonstiges Recht
Voraussetzungen der Veröffentlich heimlich geschossener Bilder
§ 830 I 2 BGB = Anspruchsgrundlage
Anwendbarkeit § 830 I 2, wenn ein Beteiligter schuldlos oder rechtmäßig gehandelt hat und Geschädigte den Schaden möglicherweise selbst verursacht hat
§ 830 I 2 anwendbar, wenn volle Haftung eines der Beteiligten positiv feststeht
Fehlende Deliktsfähigkeit = Anwendbarkeit des § 830 I 2 BGB
Handeln in Ausführung der Verrichtung, § 831 BGB
Begriff des Betriebes eines Kfz - StVG